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BGBl. III Nr. 224/1999

kundgemacht 30.11.1999 RIS↗
224. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 224/1999× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 224/1999 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Gesundheitsleistungen für Pensionisten

  1. Absatz eins,In den Fällen des Artikels 14 des Abkommens ist der Bezug einer Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die vom zuständigen österreichischen Träger auszustellen ist und die das Datum der Pensionszuerkennung und die Höhe der Pension zum Zeitpunkt der Ausstellung enthalten muß. Diese Bescheinigung ist in Chile bei einer der Verbindungsstellen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Die Verbindungsstelle, der die Bescheinigung vorgelegt wird, hat die Umrechnung des Betrages in die Landeswährung vorzunehmen und diese Daten in ein dafür bestimmtes Formblatt einzutragen, damit der Berechtigte seine Beiträge für das Gesundheitssystem beim zuständigen Träger einzahlen kann.