BGBl. III Nr. 224/1999
224. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Zahlung von Leistungen
Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.