Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 224/1999

kundgemacht 30.11.1999 RIS↗
224. Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Chile über soziale Sicherheit
VERWALTUNGSVEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK CHILE ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. III Nr. 224/1999× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.12.1999 · idF BGBl. III Nr. 224/1999 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Zahlung von Leistungen

Die zuständigen Träger der beiden Vertragsstaaten haben die Leistungen direkt an die Anspruchsberechtigten in der im Abkommen festgelegten Form zu zahlen.