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BGBl. III Nr. 38/1999

kundgemacht 26.02.1999 RIS↗
38. Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung samt Erklärung der Republik Österreich
Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/1999× zu Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.03.1999 · idF BGBl. III Nr. 38/1999 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
  2. Absatz 2,Es steht jedem Staat, der das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, zum Beitritt offen.
  3. Absatz 3,Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.