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BGBl. III Nr. 98/1999

kundgemacht 26.05.1999 RIS↗
98. Übereinkommen zwischen Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen samt Zusatzprotokoll und Protokoll über den Beitritt Griechenlands zum Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen sowie Erklärung der Republik Österreich
ÜBEREINKOMMEN ZWISCHEN BELGIEN, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, FRANKREICH, ITALIEN, LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN ÜBER GEGENSEITIGE UNTERSTÜTZUNG IHRER ZOLLVERWALTUNGEN
Kundmachung BGBl. III Nr. 98/1999× zu Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über gegenseitige Unterstützung ihrer Zollverwaltungen neu § 0↗RIS↗
Art. 20neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 98/1999 Art. 20↗RIS↗

Artikel 20

  1. Absatz eins,Die erhaltenen Auskünfte, Mitteilungen und Schriftstücke dürfen nur für die Zwecke dieses Übereinkommens verwendet werden. Sie dürfen anderen als den mit ihrer Verwendung zu diesem Zweck betrauten Personen nur dann übermittelt werden, wenn die erteilende Behörde dies ausdrücklich billigt und die für die erhaltende Behörde maßgebenden Rechtsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen.
  2. Absatz 2,Die Ersuchen, Auskünfte, Sachverständigengutachten und sonstigen Mitteilungen, über die die Zollverwaltung eines Vertragsstaates auf Grund dieses Übereinkommens verfügt, genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht dieses Staates für Schriftstücke und Auskünfte der gleichen Art vorsieht.