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BGBl. I Nr. 101/2000

kundgemacht 24.08.2000 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 210 § 0↗RIS↗
Art. 7 § 80geändertAbs 9; Abs 10 (neu)
in Kraft 19.02.2000 – 24.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 15/2000 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 Art. 7 § 80↗RIS↗
in Kraft 25.08.2000 – 07.09.2000 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 102/2000 Art. 7 § 80↗RIS↗
… 8 unveränderte Absätze
Außerkrafttreten
§ 80.
(1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2) § 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(4) Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(5) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
(6) Abschnitt 2 (§§ 26 bis 32) und § 59 treten mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft; sie sind jedoch für Ansprüche auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 in der am 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit Ausnahme des § 32 weiterhin anzuwenden. Soweit § 79 Abs. 39 Abweichendes bestimmt, gilt dieses.
(7) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1999 außer Kraft.
(8) Die §§ 6, 27, 28, 40 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 3 und 50 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden. Für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes nach dem Bezug einer Solidaritätsprämie gilt § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997.
(9) Die §§ 27 26a und 28 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 und § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.
(10) Die §§ 15 Abs. 5 und 18 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft; sie sind jedoch auf laufende Fälle weiter anzuwenden.
Anmerkung
Zu Abs. 8: § 40 Abs. 1 wurde mit BGBl. I Nr. 139/1997 nicht novelliert.
Zu Abs. 9 und 10: Statt BGBl. I Nr. 92/2000 richtig BGBl. I Nr. 101/2000.