BGBl. I Nr. 112/2000
112. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Wort „weiblichen“ in § 102 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war und Aufhebung des Wortes „Mutter“ in § 102b Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass das Wort „weiblichen“ in § 102 Abs. 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes verfassungswidrig war und über die Aufhebung des Wortes „Mutter“ in § 102b Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
1
§ 102bgeändert nie in Kraft getreten
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VfGH-Ausspruch, dass das Wort „weiblichen“ in § 102 Abs. 5 des GSVG verfassungswidrig war und das Wort "Mutter" in § 102b Abs. 1 des GSVG aufgehoben wird
neu
Art. 1neu
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