Absatz eins,Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
BGBl. I Nr. 136/2000
136. Bundesgesetz: Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz – Euro-GenBeG
Bundesgesetz, mit dem im Genossenschaftsrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen sowie das Gesetz über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 geändert werden (Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz – Euro-GenBeG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
Paragraph 3,
- Absatz 2,Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet Paragraph 33, Absatz 4, GenG keine Anwendung.
- Absatz 3,Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins, GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
- Absatz 4,Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden Paragraph 33, Absatz 3, GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß Paragraph 33 a, GenG keine Anwendung.