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BGBl. I Nr. 142/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
142. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagengesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1186 § 0↗RIS↗
Anl. 5neu
in Kraft 01.09.2001 – 14.06.2012 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 55/2012 Anl. 5↗RIS↗

Anlage 5

Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

  1. Ziffer eins
    für Lehrer an Volksschulen
    die Verwaltung
    1. eins Punkt eins
      der Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. eins Punkt 2
      der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. eins Punkt 3
      der Bücherei,
    4. eins Punkt 4
      der Schulwerkstätte,
    5. eins Punkt 5
      der Turnsaaleinrichtung,
    6. eins Punkt 6
      der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und eins Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  2. Ziffer 2
    Für Lehrer an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht
    die Verwaltung
    1. 2 Punkt eins
      der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2 Punkt 2
      der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 2 Punkt 3
      der Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 2 Punkt 4
      der Bücherei,
    5. 2 Punkt 5
      der Schulwerkstätte,
    6. 2 Punkt 6
      der Lehrküche,
    7. 2 Punkt 7
      des Lehrgartens,
    8. 2 Punkt 8
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 2 Punkt 9
      der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    10. 2 Punkt 10
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    11. 2 Punkt 11
      (nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
    1. 2 Punkt 12
      An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
    2. 2 Punkt 13
      Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
  3. Ziffer 3
    Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, die Verwaltung
    1. 3 Punkt eins
      der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. 3 Punkt 2
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. 3 Punkt 3
      der Bücherei,
    4. 3 Punkt 4
      Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. 3 Punkt 5
      Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. 3 Punkt 6
      Verwaltung der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3 Punkt 6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  4. Ziffer 4
    Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrer
    die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
  5. Ziffer 5
    Für Lehrer an Polytechnischen Schulen
    die Verwaltung
    1. 5 Punkt eins
      der Bücherei,
    2. 5 Punkt 2
      der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
    3. 5 Punkt 3
      der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
    4. 5 Punkt 4
      der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
    5. 5 Punkt 5
      der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
    6. 5 Punkt 6
      der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
    7. 5 Punkt 7
      der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
    8. 5 Punkt 8
      der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    9. 5 Punkt 9
      der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
    10. 5 Punkt 10
      der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    11. 5 Punkt 11
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
  6. Ziffer 6
    Für Lehrer an Berufsschulen
    die Verwaltung
    1. 6 Punkt eins
      der Sammlung für Fachkunde,
    2. 6 Punkt 2
      der Sammlung für Warenkunde,
    3. 6 Punkt 3
      der Sammlung für Fachzeichnen,
    4. 6 Punkt 4
      der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
    5. 6 Punkt 5
      der Laboratoriumseinrichtungen,
    6. 6 Punkt 6
      der Einrichtungen für
      1. Litera a
        Stenotypie und Phonotypie oder
      2. Litera b
        Maschinschreiben,
    7. 6 Punkt 7
      der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    8. 6 Punkt 8
      der Einrichtungen für Werbetechnik,
    9. 6 Punkt 9
      der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    10. 6 Punkt 10
      der Bücherei,
    11. 6 Punkt 11
      der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    12. 6 Punkt 12
      einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
    1. 6 Punkt 13
      Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
  7. Ziffer 7
    Gemeinsame Bestimmung
    Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.