Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 36/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Wohnrechtsnovelle 2000 – WRN 2000
Bundesgesetz, mit dem das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, das Mietrechtsgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Richtwertgesetz, das Heizkostenabrechnungsgesetz und das Hausbesorgergesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2000 – WRN 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) 211 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 15dneu
in Kraft 01.07.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 36/2000 · danach: BGBl. I Nr. 162/2001 Art. 1 § 15d↗RIS↗

Antrag auf Übertragung in das Wohnungseigentum nach Einhebung von

Grundkosten neben dem Entgelt

Paragraph 15 d, (1) Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer vor dem 1. Juli 2000 aus öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Geschäftsraum) kann nach zehnjähriger Miet- oder Nutzungsdauer einen Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum stellen, wenn die Bauvereinigung die auf seine Wohnung entfallenden Grundkosten im Ausmaß von mehr als 688,02 S (50 Euro) je Quadratmeter Nutzfläche des Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstandes nach dem 30. Juni 2000 neben dem Entgelt eingehoben und nicht gemäß Paragraph 17 a, Absatz 2, zurückgezahlt hat. Dieser Satz vermindert oder erhöht sich jeweils zum 1. April entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Statistik Österreich für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder eines an seine Stelle getretenen Index.

  1. Absatz 2,Im übrigen ist Paragraph 15 c, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.