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BGBl. I Nr. 75/2000

kundgemacht 08.08.2000 RIS↗Parlament↗
75. Bundesgesetz: Änderung des Mediengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Mediengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 75/2000× zu MedienG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 24 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 45geändertText; Abs 2
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 20/1993 · danach: BGBl. I Nr. 75/2000 Art. 1 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 75/2000 · danach: BGBl. I Nr. 136/2001 Art. 1 § 45↗RIS↗
Durchsetzung
§ 45. (1) Werden Bibliotheksstücke nicht rechtzeitig abgeliefert oder angeboten oder wird dem Verlangen auf Übermittlung der angebotenen Stücke nicht rechtzeitig entsprochen, so können die empfangsberechtigten Stellen zur Durchsetzung ihres Anspruches die Erlassung eines Bescheides durch die im Abs. 2 bezeichneten Behörden begehren, in dem die Ablieferung dem nach § 43 oder § 43a dazu Verpflichteten aufgetragen wird.
(2) Wer der ihm nach § 43 oder § 43a obliegenden Ablieferungs- oder Anbietungspflicht nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der nach dem Verlags- oder Herstellungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.