Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
BGBl. I Nr. 88/2000
88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anlage 4 (Paragraph 77 a, Absatz 3, Ziffer eins,)
Schadstoffe gemäß Paragraph 77 a, Absatz 3, Ziffer eins, (Aufzählung in Frage kommender Einzelschadstoffe und Schadstoffgruppen; die Liste ist demonstrativ und nach den jeweiligen betrieblichen Bedingungen anzuwenden)
LUFT
- Ziffer eins
- Ziffer 2Stickoxide und sonstige Stickstoffverbindungen
- Ziffer 3Kohlenmonoxid
- Ziffer 4Flüchtige organische Verbindungen
- Ziffer 5Metalle und Metallverbindungen
- Ziffer 6Staub
- Ziffer 7Asbest (Schwebeteilchen und Fasern)
- Ziffer 8Chlor und Chlorverbindungen
- Ziffer 9Fluor und Fluorverbindungen
- Ziffer 10Arsen und Arsenverbindungen
- Ziffer 11Zyanide
- Ziffer 12Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen über die Luft übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 1)
- Ziffer 13Polychlordibenzodioxine und Polychlordibenzofurane 2)
WASSER
- Ziffer einsHalogenorganische Verbindungen und Stoffe, die im wässrigen Milieu halogenorganische Verbindungen bilden
- Ziffer 2Phosphororganische Verbindungen
- Ziffer 3Zinnorganische Verbindungen
- Ziffer 4Stoffe und Zubereitungen mit nachgewiesenermaßen in wässrigem Milieu oder über wässriges Milieu übertragbaren krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften 3)
- Ziffer 5Persistente Kohlenwasserstoffe sowie beständige und bioakkumulierbare organische Giftstoffe
- Ziffer 6Zyanide
- Ziffer 7Metalle und Metallverbindungen
- Ziffer 8Arsen und Arsenverbindungen
- Ziffer 9Biozide und Pflanzenschutzmittel
- Ziffer 10Schwebestoffe 4)
- Ziffer 11Stoffe, die zur Eutrophierung beitragen (insbesondere Nitrate und Phosphate)
- Ziffer 12Stoffe, die sich ungünstig auf den Sauerstoffgehalt auswirken (und sich mittels Parametern wie BSB und CSB messen lassen)
Anmerkung: Hinsichtlich der Einstufung der Schadstoffkomponenten, welche durch R-Sätze charakterisiert werden können, wird auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften, insbesondere das Chemikaliengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, und die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,, hingewiesen.
_____________________________________________________________________
1) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, zB mit Gefahrenhinweis R 49 oder R 45.
2) Im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, der Luftreinhalte-Verordnung für Kesselanlagen 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 1997,.
3) Das sind Stoffe und Zubereitungen als Anteile von Schadstoffen, bei denen bei oraler Aufnahme entsprechende Auswirkungen hervorgerufen werden können, insbesondere bei Gefahrenhinweis R 45, R 46, R 60 oder R 61.
4) Das sind “abfiltrierbare” oder “absetzbare” Stoffe.