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BGBl. I Nr. 89/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2000× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 163413 § 0↗RIS↗
Anl. 1geändertText, lit b (neu), Schlussteil, lit c (neu), lit d (neu), lit lit (neu), lit e (neu), lit f (neu), Z 1 bis Z 3, Z 14 bis Z 50 (entfallen)
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 Anl. 1↗RIS↗
in Kraft 11.08.2000 – 30.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 153/2004 Anl. 1↗RIS↗
ANHANG Anhang 1
UVP-PFLICHTIGE ANLAGEN Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die “Neuerrichtung”, der “Neubau” oder die “Neuerschließung” erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C und D sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
____________________________________________________________________
UVP            UVP im vereinfachten Verfahren
________________________________________________________________
Spalte 1            Spalte 2            Spalte 3
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Abfallwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 1  a) Untertage-
deponien für
gefährliche
Abfälle;
Berechnungs-
grundlage
(§ 3a Abs. 2)
für Änderungen
ist das
bescheidmäßig
genehmigte
Gesamtvolumen;
b) Anlagen zur
biologischen
oder
mechanisch-
biologischen
Behandlung
von
gefährlichen
Abfällen oder
von Altölen
mit einer
Kapazität von
mindestens
20 000 t/a;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch)
von
gefährlichen
Abfällen oder
von Altölen
mit einer
Kapazität von
mindestens
1 000 t/a;
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung;
Änderungen ab
einer
Kapazitäts-
ausweitung
von mindestens
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 2  a) Massenabfall-    d) Baurestmassen-
oder                deponien mit
Reststoff-          einem
deponien mit        Gesamtvolumen
einem              von mindestens
Gesamtvolumen      1 000 000 m3;
von mindestens  e) Anlagen zur
500 000 m3;        Aufbereitung
b) Untertage-          von
deponien für        Baurestmassen
nicht              mit einer
gefährliche        Kapazität von
Abfälle mit        mindestens
einem              200 000 t/a.
Gesamtvolumen
von mindestens
500 000 m3;
c) sonstige
Anlagen zur
Behandlung
(thermisch,
chemisch,
physikalisch,
biologisch,
mechanisch-
biologisch)
von nicht
gefährlichen
Abfällen mit
einer
Kapazität von
mindestens
35 000 t/a,
ausgenommen
sind Anlagen
zur
ausschließlich
stofflichen
Verwertung
oder
mechanischen
Sortierung;
____________________________________________________________________
Z 3                      a) Anlagen zur      c) Anlagen zur
Lagerung von        Lagerung von
Alt-Kraftfahr-      Alt-Kraftfahr-
zeugen              zeugen
einschließlich      einschließlich
Einrichtungen      Einrichtungen
zum Zerteilen      zum Zerteilen in
mit einer          schutzwürdigen
Gesamtlager-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie C mit
mindestens          einer
10 000 t;          Gesamtlager-
b) Anlagen zur        kapazität von
Lagerung von        mindestens
Eisenschrott        5 000 t.
und Alteisen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mindestens
30 000 t;
____________________________________________________________________
Energiewirtschaft
____________________________________________________________________
Z 4  a) Thermische                          b) thermische
Kraftwerke                              Kraftwerke oder
oder andere                            andere
Feuerungs-                              Feuerungsanlagen
anlagen mit                            in schutzwürdigen
einer Brenn-                            Gebieten der
stoffwärme-                            Kategorie D mit
leistung von                            einer Brennstoff-
mindestens                              wärmeleistung von
200 MW;                                mindestens 100 MW.
____________________________________________________________________
Z 5  Kernkraftwerke
oder andere
Kernreaktoren,
sofern sie nicht
vom
Atomsperrgesetz
(BGBl. Nr.
676/1978)
verboten sind,
einschließlich
der Demontage
oder Stilllegung
solcher
Kraftwerke oder
Reaktoren;
ausgenommen sind
Reaktoren in
Forschungsein-
richtungen für
die Herstellung
und Bearbeitung
von spaltbaren
und
brutstoffhaltigen
Stoffen, deren
Höchstleistung
1 kW thermische
Dauerleistung
nicht übersteigt.
____________________________________________________________________
Z 6                      a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Nutzung von        Nutzung von
Windenergie        Windenergie in
mit einer          schutzwürdigen
elektrischen        Gebieten der
Gesamtleistung      Kategorie A mit
von mindestens      einer elektrischen
20 MW oder mit      Gesamtleistung von
mindestens          mindestens 10 MW
20 Konvertern;      oder mit mindestens
10 Konvertern.
____________________________________________________________________
Umgang mit
radioaktiven
Stoffen
____________________________________________________________________
Z 7  a) Anlagen zur
Herstellung
oder
Anreicherung
von
Kernbrenn-
stoffen oder
zur Wieder-
aufbereitung,
Aufarbeitung
oder
Beseitigung von
bestrahlten
Kernbrenn-
stoffen;
b) Anlagen zur
Aufarbeitung
oder
Endlagerung von
hochradio-
aktiven
Abfällen;
c) Anlagen zur
Endlagerung
schwach- und
mittelradio-
aktiver
Abfälle;
d) Anlagen mit dem
ausschließ-
lichen Zweck
der für mehr
als zehn Jahre
geplanten
Lagerung
bestrahlter
Kernbrennstoffe
oder
radioaktiver
Abfälle an einem
anderen als dem
Produktionsort
(ausgenommen
Lagerung von
Abfällen von
radioaktiven
Stoffen
natürlichen
Ursprungs wie
zB Granit).
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 2)
für Änderungen der
lit. a bis d ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Produktions- bzw.
Lagerkapazität.
____________________________________________________________________
Z 8                      Bau von Teilchen-
beschleunigern ab
50 MeV.
____________________________________________________________________
Infrastruktur-
projekte
____________________________________________________________________
Z 9  a) Neubau von      d) Neubau          e) Ausbaumaßnahmen
Schnellstraßen      sonstiger          sonstiger Art an
*1) oder ihrer      Straßen oder        Schnellstraßen oder
Teilabschnitte;    ihrer              Neubau sonstiger
als Neubau gilt    Teilabschnitte      Straßen oder ihrer
auch die            mit einer          Teilabschnitte,
Zulegung von        durchgehenden      wenn ein
zwei oder mehr      Länge von          schutzwürdiges
Fahrstreifen        mindestens          Gebiet der
auf einer          5 km, wenn auf      Kategorien A, B
durchgehenden      der neuen          oder D berührt wird
Länge von          Straße eine        und eine
mindestens          durchschnitt-      durchschnittliche
10 km;              liche tägliche      tägliche
b) Neubau              Verkehrsbe-        Verkehrsbelastung
sonstiger          lastung (DTV)      (DTV) von
Straßen oder        von mindestens      mindestens
ihrer              15 000 Kraft-      2 000 Kraftfahr-
Teilabschnitte      fahrzeugen in      zeugen in einem
mit einer          einem Prognose-    Prognosezeitraum
durchgehenden      zeitraum von        von fünf Jahren zu
Länge von          fünf Jahren zu      erwarten ist;
mindestens          erwarten ist;      ausgenommen ist die
10 km; als                              Berührung von
Neubau gilt                            Schutzgebieten
auch die                                ausschließlich
Zulegung von                            durch Schutzbauten
zwei oder mehr                          zur Beseitigung von
Fahrstreifen;                          Gefahrenbereichen
c) Errichtung                              oder durch auf
einer zweiten                          Grund von
Richtungsfahr-                          Katastrophenfällen,
bahn auf einer                          durch die
durchgehenden                          Niveaufreimachung
Länge von                              von
mindestens                              Eisenbahnkreuzungen
10 km;                                  oder durch
Brückenneubauten
bedingte Umlegungen
von bestehenden
Straßen.
Bei lit. e ist § 3a
Abs. 5 nicht
anzuwenden.
Von Z 9 sind
Bundesstraßen,
Forststraßen und
Güterwege nicht
erfasst.
____________________________________________________________________
Z 10 a) Neubau von                          d) Neubau von
Eisenbahn-Fern-                        Eisenbahnstrecken
verkehrs-                              oder ihrer
strecken oder                          Teilabschnitte auf
ihrer                                  einer durchgehenden
Teilabschnitte;                        Länge von
b) Neubau von                              mindestens 5 km,
sonstigen                              sofern ein
Eisenbahn-                              schutzwürdiges
strecken oder                          Gebiet der
ihrer                                  Kategorien A oder B
Teilabschnitte                          berührt wird;
auf einer                            e) Änderung von
durchgehenden                          Eisenbahnstrecken
Länge von                              oder ihrer
mindestens                              Teilabschnitte auf
10 km;                                  einer durchgehenden
c) Änderung von                            Länge von
Eisenbahn-                              mindestens 5 km,
strecken oder                          wenn die Mitte des
ihrer                                  äußersten Gleises
Teilabschnitte                          der geänderten
auf einer                              Trasse von der
durchgehenden                          Mitte des äußersten
Länge von                              Gleises der
mindestens                              bestehenden Trasse
10 km, sofern                          mehr als 100 m
die Mitte des                          entfernt ist und
äußersten                              ein schutzwürdiges
Gleises der                            Gebiet der
geänderten                              Kategorien A oder B
Trasse von der                          berührt wird;
Mitte des
äußersten                            ausgenommen ist die
Gleises der                          Berührung von
bestehenden                          Schutzgebieten der
Trasse mehr als                      Kategorie B
100 m entfernt                      ausschließlich durch
ist;                                Schutzbauten zur
Beseitigung von
Gefahrenbereichen oder
durch auf Grund von
Katastrophenfällen
bedingte Umlegungen.
Bei lit. c und e ist
§ 3a Abs. 5 nicht
anzuwenden. Von Z 10
sind
Hochleistungsstrecken
(§ 23b) nicht erfasst.
____________________________________________________________________
Z 11 a) Verschubbahn-
höfe mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens
75 ha;
b) Frachtenbahn-
höfe,
Güterterminals
oder Güterver-
kehrszentren
mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens
50 ha.
____________________________________________________________________
Z 12 a) Neuerschließung                      c) Neuerschließung
von Gletscher-                          oder Änderung
schigebieten;                          (Erweiterung) von
b) Neuerschließung                        Schigebieten durch
oder Änderung                          Errichtung von
(Erweiterung)                          Seilförderanlagen
von                                    zur
Schigebieten                            Personenbeförderung
durch                                  oder Schleppliften
Errichtung von                          oder Errichtung von
Seilförder-                            Pisten in
anlagen zur                            schutzwürdigen
Personenbeför-                          Gebieten der
derung oder                            Kategorie A, wenn
Schleppliften                          damit eine Flächen-
oder Errichtung                        inanspruchnahme
von Pisten,                            durch Pistenneubau
wenn damit eine                        oder durch
Flächeninan-                            Lifttrassen von
spruchnahme mit                        mindestens 10 ha
Geländeverän-                          verbunden ist.
derung durch
Pistenneubau
oder durch
Lifttrassen von
mindestens
20 ha verbunden
ist;
____________________________________________________________________
Z 13 a) Rohrleitungen                        b) Rohrleitungen für
für den                                den Transport von
Transport von                          Öl, Erdölprodukten,
Öl,                                    Chemikalien oder
Erdölprodukten,                        Gas in
Chemikalien                            schutzwürdigen
oder Gas mit                            Gebieten der
einem Innen-                            Kategorie A mit
durchmesser von                        einem
mindestens                              Innendurchmesser
800 mm und                              von mindestens
einer Länge von                        500 mm und einer
mindestens                              Länge von
40 km;                                  mindestens 25 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) der
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 14 a) Neubau von
Flugplätzen,
ausgenommen
Segelflugfelder
und Flugplätze
für
Hubschrauber,
die überwiegend
Rettungsein-
sätzen,
Einsätzen der
Sicherheitsver-
waltung, der
Erfüllung von
Aufgaben der
Landesverteidi-
gung oder der
Verkehrsüber-
wachung mit
Hubschraubern
dienen;
b) Neuerrichtung
von Pisten mit
einer
Grundlänge von
mindestens
2 100 m;
c) Änderungen von
Flugplätzen
durch
Neuerrichtung
oder
Verlängerung
von Pisten,
wenn durch die
Neuerrichtung
oder
Verlängerung
die Gesamt-
pistenlänge um
mindestens 25%
erweitert wird;
d) Änderungen von
Flugplätzen,
wenn dadurch
eine Erhöhung
der Anzahl der
Flugbewegungen
(mit Motorflug-
zeugen,
Motorseglern im
Motorflug oder
Hubschraubern)
um mindestens
20 000 pro Jahr
oder mehr zu
erwarten ist.
Von lit. b, c und
d ausgenommen ist
die Errichtung von
Pisten für Zwecke
der
Militärluftfahrt
aus Anlass eines
Einsatzes des
Bundesheeres gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Wehrgesetzes 1990
(WG), BGBl.
Nr. 305.
Von lit. c
ausgenommen sind
weiters Vorhaben,
die ausschließlich
der Erhöhung der
Flugsicherheit
dienen.
____________________________________________________________________
Z 15 a) Häfen, Kohle-
oder Ölländen,
die Schiffen
mit einer
Tragfähigkeit
von mehr als
1 350 t
zugänglich
sind;
b) Neubau von
Wasserstraßen,
die Schiffen
mit einer
Tragfähigkeit
von mehr als
1 350 t
zugänglich
sind.
Berechnungsgrund-
lage für
Änderungen (§ 3a
Abs. 2) von lit. a
ist die
bescheidmäßig
genehmigte
Umschlagkapazität.
____________________________________________________________________
Z 16 a) Starkstromfrei-                      b) Starkstromfrei-
leitungen mit                          leitungen in
einer                                  schutzwürdigen
Nennspannung                            Gebieten der
von mindestens                          Kategorien A oder B
220 kV und                              mit einer
einer Länge von                        Nennspannung von
mindestens                              mindestens 110 kV
15 km;                                  und einer Länge von
mindestens 20 km.
Berechnungsgrundlage
für Änderungen (§ 3a
Abs. 2 und 3) von
lit. a und b ist die
Leitungslänge.
____________________________________________________________________
Z 17                    a) Freizeit- oder  b) Freizeit- oder
Vergnügungs-        Vergnügungsparks *2)
parks *2) mit      in
einer Flächen-      schutzwürdigen
inanspruchnahme    Gebieten der
von mindestens      Kategorien A oder D
10 ha oder          mit einer Flächen-
mindestens          inanspruchnahme von
1 500              von mindestens
Stellplätzen        5 ha oder
für                mindestens
Kraftfahrzeuge;    750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
____________________________________________________________________
Z 18                    Industrie- oder
Gewerbeparks *3)
mit einer
Flächeninan-
spruchnahme von
mindestens 50 ha.
____________________________________________________________________
Z 19                    Einkaufszentren *4)
mit einer Flächen-
inanspruchnahme
von mehr als 10 ha
oder mit mehr als
1 000 Stellplätzen
für
Kraftfahrzeuge.
____________________________________________________________________
Z 20                    a) Beherbergungs-  b) Beherbergungs-
betriebe, wie      betriebe, wie
Hotels oder        Hotels oder
Feriendörfer,      Feriendörfer, samt
samt Neben-        Nebeneinrichtungen
einrichtungen      in schutzwürdigen
mit einer          Gebieten der
Bettenzahl von      Kategorien A oder B
mindestens          mit einer
500 Betten oder    Bettenzahl von
einer Flächen-      mindestens
inanspruchnahme    250 Betten oder
von mindestens      einer Flächeninan-
5 ha, außerhalb    spruchnahme von
geschlossener      mindestens 2,5 ha,
Siedlungs-          außerhalb
gebiete;            geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 21                    a) Öffentlich      b) öffentlich
zugängliche        zugängliche
Parkplätze oder    Parkplätze oder
Parkgaragen für    Parkgaragen für
Kraftfahrzeuge      Kraftfahrzeuge in
mit mehr als        schutzwürdigen
1 500              Gebieten der
Stellplätzen        Kategorie A, B oder
für                D mit mehr als
Kraftfahrzeuge;    750 Stellplätzen
für Kraftfahrzeuge.
____________________________________________________________________
Z 22                    a) Jachthäfen      b) Jachthäfen
(einschließlich    (einschließlich
Bojenfelder)        Bojenfelder) in
mit mindestens      schutzwürdigen
300                Gebieten der
Liegeplätzen        Kategorie A mit
für Sportboote;    mindestens
150 Liegeplätzen
für Sportboote.
____________________________________________________________________
Z 23                    a) Campingplätze    b) Campingplätze in
außerhalb          schutzwürdigen
geschlossener      Gebieten der
Siedlungs-          Kategorie A mit
gebiete mit        mindestens
mindestens 500      250 Stellplätzen,
Stellplätzen;      außerhalb
geschlossener
Siedlungsgebiete.
____________________________________________________________________
Z 24                    Ständige
Freiluftanlagen
für Motorsport-
veranstaltungen ab
2 km Länge.
____________________________________________________________________
Bergbau
____________________________________________________________________
Z 25 a) Entnahme von                        c) Entnahme von
mineralischen                          mineralischen
Rohstoffen im                          Rohstoffen im
Tagbau                                  Tagbau
(Lockergestein,                        (Lockergestein,
Festgestein im                          Festgestein im
Trichterabbau                          Trichterabbau
mit                                    mit
Sturzschacht,                          Sturzschacht,
plattenförmige                          plattenförmige
Festgesteins-                          Festgesteins-
vorkommen) oder                        vorkommen) oder
Torfgewinnung                          Torfgewinnung in
mit einer                              schutzwürdigen
Fläche *5) von                          Gebieten der
mindestens                              Kategorie A oder in
20 ha;                                  oder nahe
b) Erweiterungen                          Siedlungsgebieten
einer Entnahme                          *6) mit einer Fläche
von                                    *5) von mindestens
mineralischen                          10 ha;
Rohstoffen im                        d) Erweiterungen einer
Tagbau                                  Entnahme von
(Lockergestein,                        mineralischen
Festgestein im                          Rohstoffen im
Trichterabbau                          Tagbau
mit                                    (Lockergestein,
Sturzschacht,                          Festgestein im
plattenförmige                          Trichterabbau mit
Festgesteins-                          Sturzschacht,
vorkommen) oder                        plattenförmige
einer                                  Festgesteins-
Torfgewinnung,                          vorkommen) oder
wenn die Fläche                        einer Torfgewinnung
*5) der in den                          in schutzwürdigen
letzten zehn                            Gebieten der
Jahren                                  Kategorie A oder in
bestehenden                            oder nahe
oder                                    Siedlungsgebieten
genehmigten                            *6), wenn die Fläche
Abbaue und der                          *5) der in den
beantragten                            letzten Jahren
Erweiterung                            bestehenden oder
mindestens                              genehmigten Abbau
20 ha und die                          und der beantragten
zusätzliche                            Erweiterung
Flächeninan-                            mindestens 10 ha
spruchnahme *5)                        und die zusätzliche
mindestens 5 ha                        Flächeninanspruch-
beträgt;                                nahme *5) mindestens
2,5 ha beträgt;
ausgenommen von Z 25
sind die unter den
Z 37 und 38 erfassten
Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 26 a) Entnahme von                        c) Entnahme von
mineralischen                          mineralischen
Rohstoffen im                          Rohstoffen im
Tagbau                                  Tagbau
(Festgestein)                          (Festgestein) in
mit einer                              schutzwürdigen
Fläche *5) von                          Gebieten der
mindestens                              Kategorie A oder in
10 ha;                                  oder nahe
b) Erweiterungen                          Siedlungsgebieten
einer Entnahme                          *6) mit einer Fläche
von                                    *5) von mindestens
mineralischen                          5 ha;
Rohstoffen im                        d) Erweiterungen einer
Tagbau                                  Entnahme von
(Festgestein),                          mineralischen
wenn die Fläche                        Rohstoffen im
*5) der in den                          Tagbau
letzten zehn                            (Festgestein) in
Jahren                                  schutzwürdigen
bestehenden                            Gebieten der
oder                                    Kategorie A oder in
genehmigten                            oder nahe
Abbaue und der                          Siedlungsgebieten
beantragten                            *6), wenn die Fläche
Erweiterung                            *5) der in den
mindestens                              letzten zehn Jahren
13 ha und die                          bestehenden oder
zusätzliche                            genehmigten Abbaue
Flächeninan-                            und der beantragten
spruchnahme *5)                        Erweiterung
mindestens 3 ha                        mindestens 7,5 ha
beträgt;                                und die zusätzliche
Flächeninan-
spruchnahme *5)
mindestens 1,5 ha
beträgt.
____________________________________________________________________
Z 27 a) Untertagebau                        b) Untertagebau in
mit einer                              schutzwürdigen
Flächeninan-                            Gebieten der
spruchnahme für                        Kategorie A mit
zusammenhängen-                        einer Flächeninan-
de obertägige                          spruchnahme für
Anlagen und                            zusammenhängende
Betriebsein-                            obertägige Anlagen
richtungen von                          und Betriebsein-
mindestens                              richtungen von
10 ha;                                  mindestens 5 ha.
____________________________________________________________________
Z 28                                        Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen,
Bohrlochbergbau auf
Salz sowie die unter
Z 29 und 33 erfassten
Tätigkeiten.
____________________________________________________________________
Z 29 a) Förderung von                        c) Förderung von Erdöl
Erdöl oder                              Erdgas in
Erdgas mit                              schutzwürdigen
einer Kapazität                        Gebieten der
von mindestens                          Kategorie A mit
500 t/d pro                            einer Kapazität von
Sonde bei Erdöl                        mindestens 250 t/d
und von                                pro Sonde bei Erdöl
mindestens                              und von mindestens
500 000 m3/d                            250 000 m3/d pro
pro Sonde bei                          Sonde bei Erdgas;
Erdgas;                              d) Gewinnungsstationen
b) Gewinnungssta-                          des Kohlenwasser-
tionen des                              stoffbergbaus in
Kohlenwasser-                          schutzwürdigen
stoffbergbaus                          Gebieten der
mit einer                              Kategorie A mit
Verarbeitungs-                          einer Verarbei-
kapazität von                          tungskapazität von
mindestens                              mindestens 750 t/d
2 000 t/d bei                          bei Erdöl und von
Erdöl und von                          mindestens
mindestens                              1 000 000 m3/d bei
2 000 000 m3/d                          Erdgas.
bei Erdgas; oder
(Mengen bzw.
Volumenangaben bei
atmosphärischem
Druck.)
____________________________________________________________________
Wasserwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 30 Wasserkraftanlagen
(Talsperren,
Flussstaue,
Ausleitungen) mit
einer
Engpassleistung
von mindestens
15 MW sowie
Kraftwerke in
Kraftwerksketten
*7) ab 2 MW.
____________________________________________________________________
Z 31                    a) Stauwerke und    b) Stauwerke und
sonstige            sonstige Anlagen
Anlagen zur        zur Zurückhaltung
Zurückhaltung      oder dauerhaften
oder                Speicherung von
dauerhaften        Wasser in
Speicherung von    schutzwürdigen
Wasser, in          Gebieten der
denen über          Kategorie A mit
10 000 000 m3      einer
Wasser neu oder    Speicherkapazität
zusätzlich          von mindestens
zurückgehalten      2 000 000 m3.
oder
gespeichert
werden;
____________________________________________________________________
Z 32                    a) Grundwasserent-
nahme- oder
künstliche
Grundwasseran-
reicherungs-
projekte mit
einem
jährlichen
Entnahme- oder
Anreicherungs-
volumen von
mindestens
10 000 000 m3;
b) andere Grund-
wasserentnahme-
projekte *8),
wenn im
Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasser-
dargebotes des
von der
Entnahme
betroffenen
Einzugsgebietes
beansprucht
werden sollen;
c) andere
künstliche
Grundwasseran-
reicherungspro-
jekte *9), wenn
im Jahresmittel
mehr als 90%
des ersten
Grundwasser-
horizontes des
im langjährigen
Mittel sich neu
bildenden
Grundwasserdar-
gebotes im
Abströmbereich
dotiert werden
sollen.
____________________________________________________________________
Z 33                                        Neuerrichtung von
Anlagen für
Tiefbohrungen im
Zusammenhang mit der
Wasserversorgung ab
1 000 m Teufe in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorien A oder C;
ausgenommen sind
Probe- und
Erkundungsbohrungen.
____________________________________________________________________
Z 34                                        Wasserfernleitungen
mit einer Länge von
mindestens 100 km in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie C.
____________________________________________________________________
Z 35                    Anlagen zur
Bodenentwässerung
mit einer Fläche
von mindestens
300 ha.
____________________________________________________________________
Z 36                    Anlagen zur
Bodenbewässerung
mit einer
jährlichen
Bewässerungsfläche
von mindestens
2 500 ha.
____________________________________________________________________
Z 37                                        Gewinnung von
Mineralien durch
Baggerung in einem
Fluss in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A mit einer
Entnahmemenge von mehr
als insgesamt
400 000 m3 oder mehr
als 100 000 m3/a,
ausgenommen
flussbauliche
Erhaltungsmaßnahmen an
diesem Fluss.
____________________________________________________________________
Z 38 a) Nassbaggerungen                      b) Nassbaggerungen in
mit einer                              schutzwürdigen
Flächeninan-                            Gebieten der
spruchnahme                            Kategorien A oder C
(für die                                oder in oder nahe
Baggerung und                          Siedlungsgebieten
die                                    *6) mit einer
Transportwege)                          Flächeninanspruch-
von mehr als                            nahme (für die
25 ha;                                  Baggerung und die
Transportwege) von
mehr als 10 ha.
____________________________________________________________________
Z 39 a) Bauvorhaben zur                      c) Bauvorhaben zur
Umleitung von                          Umleitung von
Wasserressour-                          Wasserressourcen
cen von einem                          von einem
Flusseinzugsge-                        Flusseinzugsgebiet
biet in ein                            in ein anderes in
anderes, wenn                          schutzwürdigen
durch die                              Gebieten der
Umleitung                              Kategorie A, wenn
Wassermangel                            durch die Umleitung
verhindert                              Wassermangel
werden soll und                        verhindert werden
mehr als                                soll und mehr als
100 000 000                            25 000 000 m3/a an
m3/a an Wasser                          Wasser umgeleitet
umgeleitet                              werden;
werden;
b) andere                              von Z 39 ausgenommen
Bauvorhaben zur                      sind Bauvorhaben zur
Umleitung von                        Umleitung von
Wasserressour-                      Wasserressourcen zur
cen von einem                        Trinkwasserversorgung.
Flusseinzugsge-
biet in ein
anderes, wenn
der langjährige
durchschnitt-
liche Wasser-
durchfluss des
Flusseinzugsge-
biets, dem
Wasser
entnommen wird,
2 000 000 000
m3/a übersteigt
und mehr als 5%
dieses
Durchflusses
umgeleitet
werden;
____________________________________________________________________
Z 40                    a) Abwasserreini-  b) Abwasserreini-
gungsanlagen        gungsanlagen in
mit einem          schutzwürdigen
Bemessungswert      Gebieten der
von mindestens      Kategorien A oder
150 000 Einwoh-    C mit einem
nerwerten *10);    Bemessungswert von
mehr als
100 000 Einwohner-
werten *10), wenn
die Bemessungs-
wassermenge der
Abwasserreinigungs-
anlage größer ist
als Q tief 95% des
Vorfluters an der
Einleitungsstelle.
____________________________________________________________________
Z 41                    Anlegung oder
Verlegung von
Fließgewässern mit
einem mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
1 m3/s auf einer
Baulänge von
mindestens 3 km;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Z 42                    Schutz- und
Regulierungsbauten
mit einer Baulänge
von mehr als 3 km
an Fließgewässern
mit einem
mittleren
Durchfluss (MQ)
von mehr als
5 m3/s;
ausgenommen sind
Maßnahmen zur
Verbesserung der
ökologischen
Funktionsfähigkeit
der Gewässer
(Renaturierungen).
____________________________________________________________________
Land- und
Forstwirtschaft
____________________________________________________________________
Z 43                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum Halten
Halten oder zur    oder zur Aufzucht
Aufzucht von        von Tieren in
Tieren ab          schutzwürdigen
folgender          Gebieten der
Größe:              Kategorie C oder
48 000 Lege-        in bzw. nahe
hennen-,    Siedlungsgebieten
Jung-        *11) ab folgender
hennen-      Größe:
oder        40 000 Lege-
Trut-              hennen-,
hühner-            Junghennen-
plätze              oder Trut-
65 000 Mastge-            hühnerplätze
flügel-      42 500 Mastgeflü-
plätze              gelplätze
2 500 Mast-        1 400 Mastschwei-
schwei-            neplätze
neplätze        450 Sauenplätze;
700 Sauen-    betreffend lit. a
plätze;  und b gilt: bei
gemischten Beständen
werden die
Prozentsätze der
jeweils erreichten
Platzzahlen addiert,
ab einer Summe von
100% ist eine UVP bzw.
eine Einzelfallprüfung
durchzuführen;
Bestände bis 5% der
Platzzahlen bleiben
unberücksichtigt.
____________________________________________________________________
Z 44                    a) Intensive        b) intensive
Fischzucht *12)    Fischzucht *12) in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie A mit
mindestens          einer Produktions-
300 t/a;            kapazität von
mindestens 150 t/a.
____________________________________________________________________
Z 45                    a) Umwandlung von  b) Umwandlung von
Ödland *13) oder    Ödland *13) der
naturnahen          naturnahen Flächen
Flächen für        für Zwecke der
Zwecke der          intensiven Land-
intensiven          wirtschaftsnutzung
Landwirt-          *14) in
schaftsnutzung      schutzwürdigen
*14) mit einer      Gebieten der
Fläche von          Kategorie A mit
mindestens          einer Fläche von
70 ha;              mindestens 35 ha;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
gilt.
____________________________________________________________________
Z 46                    a) Rodungen auf    c) Erstaufforstungen
einer Fläche        mit nicht
von mindestens      standortgerechten
20 ha;              Holzarten in
b) Erweiterungen      schutzwürdigen
von Rodungen,      Gebieten der
wenn das            Kategorie A auf
Gesamtausmaß        einer Fläche von
der in den          mindestens 15 ha;
letzten zehn    d) Erweiterungen von
Jahren              Erstaufforstungen
genehmigten        mit nicht
Flächen *15) und    standortgerechten
der beantragten    Holzarten in
Erweiterung        schutzwürdigen
mindestens          Gebieten der
20 ha und die      Kategorie A, wenn
zusätzliche        das Gesamtausmaß
Flächeninan-        der in den letzten
spruchnahme        zehn Jahren
mindestens 5 ha    genehmigten Flächen
beträgt;            und der beantragten
Erweiterung
mindestens 15 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
3,5 ha beträgt;
e) Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A auf
einer Fläche von
mindestens 10 ha;
f) Erweiterungen von
Rodungen in
schutzwürdigen
Gebieten der
Kategorie A, wenn
das Gesamtausmaß
der in den letzten
zehn Jahren
genehmigten Flächen
*15) und der
beantragten
Erweiterung
mindestens 10 ha
und die zusätzliche
Flächeninanspruch-
nahme mindestens
2,5 ha beträgt;
sofern für Vorhaben
dieser Ziffer nicht
das Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951
oder das
Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung
der Wald- und
Weidenutzungsrechte
gilt.
____________________________________________________________________
Z 47                    a) Neuerrichtung
von
integrierten
chemischen
Werken, dh.
Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mindestens
mit einer
weiteren
derartigen
Anlage in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen;
b) Erweiterung
eines
integrierten
chemischen
Werkes durch
Neuerrichtung
von Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stoffen durch
chemische
Umwandlung *16),
die mit einem
bestehenden
integrierten
chemischen Werk
in einem
Verbund in
funktioneller
Hinsicht *17)
stehen *18).
____________________________________________________________________
Z 48                    Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von einfachen
Kohlenwasser-
stoffen (lineare
oder
ringförmige,
gesättigte oder
ungesättigte,
aliphatische
oder
aromatische),
- zur Herstellung
von sauerstoff-
haltigen Kohlen-
wasserstoffen,
wie Alkohole,
Aldehyde,
Ketone,
Carbonsäuren,
Ester, Acetate,
Ether, Peroxide,
Epoxide,
- zur Herstellung
schwefelhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
stickstoffhal-
tiger Kohlen-
wasserstoffe,
insbesondere
Amine, Amide,
Nitrose-, Nitro-
oder Nitratver-
bindungen,
Nitrile,
Cyanate,
Isocyanate,
- zur Herstellung
phosphorhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
halogenhaltiger
Kohlenwasser-
stoffe,
- zur Herstellung
von Tensiden,
- zur Herstellung
von metall-
organischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von anderen
organischen
Grundchemikalien
mit mehr als
einem
Heteroatomtyp,
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als
150 000 t/a *19).
____________________________________________________________________
Z 49                    Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Grundchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von Gasen, wie
Ammoniak, Chlor
und Chlorwasser-
stoff, Fluor und
Fluorwasser-
stoff, Kohlen-
stoffoxiden,
Schwefelverbin-
dungen, Stick-
stoffoxiden,
Wasserstoff,
Schwefeldioxid,
Phosgen,
- zur Herstellung
von Säuren, wie
Chromsäure,
Flusssäure,
Phosphorsäure,
Salpetersäure,
Salzsäure,
Schwefelsäure,
Oleum,
schwefelige
Säure,
- zur Herstellung
von Basen wie
Ammonium-
hydroxid,
- zur Herstellung
von Wasserstoff-
peroxid,
- mittels Chlor-
Alkali-
Elektrolyse,
- zur Herstellung
von Salzen, wie
Ammoniumchlorid,
Kaliumchlorat,
Kaliumkarbonat,
Natriumkarbonat,
Perborat,
Silbernitrat,
- zur Herstellung
von
Nichtmetallen
oder
Metalloxiden,
mit einer
Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a
*19).
____________________________________________________________________
Z 50                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a;
b) Anlagen, in
denen Pflanzen-
schutzmittel
oder Biozide
oder ihre
Wirkstoffe
gemahlen oder
maschinell
gemischt,
abgepackt oder
umgefüllt
werden, mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 51                    Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel unter
Verwendung eines
chemischen oder
biologischen
Verfahrens mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 52                    Anlagen zur
Herstellung von
organischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von aromatischen
Verbindungen,
- zur Herstellung
von organischen
Farbmitteln,
- zur Herstellung
von Duftstoffen,
- zur Herstellung
von Polymer- und
Beschichtungs-
stoff-Additiven,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 53                    Anlagen zur
Herstellung von
anorganischen
Feinchemikalien
durch chemische
Umwandlung,
insbesondere
- zur Herstellung
von
Kalziumkarbid,
Silizium,
Siliziumkarbid
oder Pigmenten,
soweit nicht durch
Z 57 erfasst, mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 50 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 54                    Anlagen zur
Herstellung von
phosphor-,
stickstoff- oder
kaliumhaltigen
Düngemitteln
(Einnährstoff-
oder
Mehrstoffdünger)
mit einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 55                    Anlagen zur
Herstellung von
Polymeren
(Kunststoffen,
Kunstharzen,
Chemiefasern) oder
zur Herstellung
von synthetischen
Kautschuken oder
Elastomeren mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 56                    Anlagen zur
Herstellung von
Biotreibstoffen
durch chemische
Umwandlung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 57                    a) Anlagen zur
Herstellung
organischer
oder
anorganischer
Feinchemikalien
in Mehrzweck-
oder Mehrpro-
dukteanlagen
*20) mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
15 000 t /a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Wirkstoffen für
Arzneimittel,
Pflanzenschutz-
mittel oder
Biozide in
Mehrzweck- oder
Mehrproduktean-
lagen *20) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
5 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 58                    Anlagen zur
industriellen
Herstellung,
Bearbeitung,
Verarbeitung,
Wiedergewinnung
oder Vernichtung
von
Explosivstoffen.
____________________________________________________________________
Z 59                    a) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten
(beabsichtigte
Verwendung
gemäß § 1
Abs. 3 VbA,
BGBl. II
Nr. 237/1998)
mit
biologischen
Arbeitsstoffen
der
Risikogruppen 3
oder 4 (§ 40
Abs. 4 Z 3 und
4 ASchG, BGBl.
Nr. 450/1994),
die für Produk-
tionszwecke
bestimmt sind
und ein
Arbeitsvolumen
von mehr als
10 l aufweisen;
b) Neuerrichtung
von Anlagen für
Arbeiten mit
gentechnisch
veränderten
Mikroorganismen
ab der Sicher-
heitsstufe 3
(§ 5 Z 2 GTG,
BGBl. Nr.
510/1994) in
großem Maßstab
(§ 4 Z 11 GTG,
BGBl. Nr.
510/1994).
____________________________________________________________________
Z 60                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Zellstoff,
Zellulose oder
Holzstoff,
ausgenommen
Holzschliff;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Holzschliff mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 61                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Papier, Pappe
oder Karton mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
72 000 t/a;
b) sonstige
Anlagen zur
Verarbeitung
von Zellstoff
oder Zellulose
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 62                    Anlagen zur
Vorbehandlung, wie
Bleichen, Waschen,
Mercerisieren,
oder zum Färben
von Fasern oder
Textilien mit
einer Verarbei-
tungskapazität von
mehr als
20 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 63                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum Gerben
Gerben von          von Tierhäuten oder
Tierhäuten oder    Tierfellen in oder
Tierfellen mit      nahe
einer Verarbei-    Siedlungsgebieten
tungskapazität      *21) mit einer
von mehr als        Verarbeitungs-
20 000 t/a;        kapazität von mehr
als 10 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 64                    a) Neuerrichtung    e) Anlagen zur
von                Herstellung von
integrierten        Roheisen oder
Hüttenwerken        Rohstahl in
zur Herstellung    schutzwürdigen
von Roheisen        Gebieten der
oder Rohstahl;      Kategorie D mit
b) Anlagen zum        einer Produktions-
Rösten und          kapazität von mehr
Sintern von        als 250 000 t/a.
Erzen;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Roheisen oder
Rohstahl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
d) Anlagen zur
Verarbeitung
von
Eisenmetallen
(Warmwalzen,
Schmieden mit
Hämmern) mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
500 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 65                    Anlagen zur
Gewinnung von
Nichteisenroh-
metallen aus
Erzen,
Konzentraten oder
sekundären
Rohstoffen durch
metallurgische,
chemische oder
elektrolytische
Verfahren.
____________________________________________________________________
Z 66                    a) Eisenmetall-    c) Eisenmetall-
gießereien mit      gießereien in
einer Produk-      schutzwürdigen
tionskapazität      Gebieten der
von mehr als        Kategorie D mit
100 000 t/a;        einer Produktions-
b) Nichteisenme-      kapazität von mehr
tallgießereien      als 50 000 t/a;
oder Anlagen    d) Nichteisenmetall-
zum Schmelzen      gießereien oder
von Nichteisen-    Anlagen zum
metallen            Schmelzen von
einschließlich      Nichteisenmetallen
Legierungen,        einschließlich
darunter auch      Legierungen,
Wiedergewin-        darunter auch
nungsprodukte      Wiedergewinnungs-
(Raffination)      produkte
mit einer          (Raffination) in
Produktions-        schutzwürdigen
kapazität von      Gebieten der
mehr als            Kategorie D mit
50 000 t/a;        einer Produktions-
kapazität von mehr
als 25 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 67                    Anlagen zur Ober-
flächenbehandlung
von Metallen oder
Kunststoffen durch
ein
elektrolytisches
oder chemisches
Verfahren mit
einem
Jahresverbrauch
von mehr als
3 000 t an
Beschichtungs-
stoffen, im Fall
der Aufbringung
von
schmelzflüssigen
metallischen
Schutzschichten
auf
Metalloberflächen
mit einem
Jahresverbrauch
von mehr als
15 000 t an
Beschichtungs-
stoffen.
____________________________________________________________________
Z 68                    a) Anlagen zu Bau
und Montage von
Kraftfahrzeugen
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
200 000
Stück/a;
b) Anlagen zum Bau
von Kfz-Motoren
mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
600 000
Stück/a.
____________________________________________________________________
Z 69                    Schiffswerften mit
einer Slipanlage
von mehr als 150 m
Länge.
____________________________________________________________________
Z 70                    Anlagen für den
Bau und die
Instandsetzung
von
Luftfahrzeugen mit
einer Schubkraft
von mehr als
100 kN.
Berechnungsgrund-
lage (§ 3a Abs. 3)
für Änderungen ist
die bescheidmäßig
genehmigte
Anlagenfläche in
Hektar.
____________________________________________________________________
Z 71                    Anlagen für den
Bau von
schienengebundenen
Fahrzeugen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 200 Stück/a
für den
Eisenbahnbetrieb
oder mehr als
400 Stück/a für
den Straßenbahn-
betrieb.
____________________________________________________________________
Z 72                    Anlagen mit mehr
als 60 Prüfständen
für Motoren,
Turbinen oder
Reaktoren,
ausgenommen
Kaltprüfstände.
____________________________________________________________________
Z 73                    Anlagen zur
Sprengverformung
oder zum
Plattieren mit
Sprengstoffen bei
einem Einsatz von
10 kg Sprengstoff
oder mehr je
Schuss.
____________________________________________________________________
Z 74                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Zementklinker      Zementklinker oder
oder Zementen      Zementen in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie D mit
mehr als            einer Produktions-
300 000 t/a;        kapazität von mehr
als 150 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 75                    Anlagen zur
Gewinnung, Be- und
Verarbeitung von
Asbest und Asbest-
erzeugnissen, bei
der Asbestzement-
herstellung mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 10 000 t
Fertigprodukten/a,
bei
Reibungsbelägen
mit einer Produk-
tionskapazität von
mehr als 10 t Fer-
tigerzeugnissen/a,
bei anderen
Verwendungen mit
einem Einsatz von
mehr als 50 t/a.
____________________________________________________________________
Z 76                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Glas oder          Glas oder
Glasfasern mit      Glasfasern in
einer Produk-      schutzwürdigen
tionskapazität      Gebieten der
von mehr als        Kategorie D mit
200 000 t/a;        einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 77                    a) Anlagen zum      b) Anlagen zum
Schmelzen          Schmelzen
mineralischer      mineralischer
Stoffe              Stoffe
einschließlich      einschließlich
Anlagen zur        Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
Mineralfasern      Mineralfasern in
mit einer          schutzwürdigen
Produktions-        Gebieten der
kapazität von      Kategorie D mit
mehr als            einer Produktions-
200 000 t/a;        kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
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Z 78                    a) Anlagen zur      b) Anlagen zur
Herstellung von    Herstellung von
keramischen        keramischen
Erzeugnissen        Erzeugnissen durch
durch Brennen,      Brennen,
insbesondere        insbesondere von
von                Dachziegeln,
Dachziegeln,        Ziegelsteinen,
Ziegelsteinen,      feuerfesten
feuerfesten        Steinen, Fliesen,
Steinen,            Steinzeug oder
Fliesen,            Porzellan, in
Steinzeug oder      schutzwürdigen
Porzellan, mit      Gebieten der
einer              Kategorie D mit
Produktions-        einer Produktions-
kapazität von      kapazität von mehr
mehr als            als 150 000 t/a.
300 000 t/a;
____________________________________________________________________
Z 79                    Raffinerien für
Erdöl (ausgenommen
Anlagen, die
ausschließlich
Schmierstoffe
herstellen).
Berechnungsgrund-
lage für
Änderungen (§ 3a
Abs. 3) ist die
Verarbeitungs-
kapazität an Rohöl
in Tonnen.
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Z 80                    a) Anlagen zur
Lagerung von
Erdöl,
petrochemischen
oder chemischen
Erzeugnissen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
200 000 t;
b) Anlagen zur
Lagerung von
Erdgas oder
brennbaren
Gasen in
Behältern mit
einer Gesamt-
lagerkapazität
von mehr als
200 000 m3
(bezogen auf
0 ºC    ,
1,013 hPa);
c) oberirdische
Lagerung von
festen fossilen
Brennstoffen
mit einer
Gesamtlager-
kapazität von
mehr als
500 000 t.
____________________________________________________________________
Z 81                    a) Anlagen zur
Brikettierung
von Stein- und
Braunkohle mit
einer Kapazität
von mehr als
250 000 t/a;
b) Anlagen zur
Vergasung und
Verflüssigung
von täglich
mehr als 500 t
Kohle oder
bituminösem
Schiefer;
c) Anlagen zur
Trockendestil-
lation von
täglich mehr
als 500 t
Kohle.
____________________________________________________________________
Z 82                    Anlagen zur
Beseitigung oder
Verwertung von
Tierkörpern oder
tierischen
Abfällen.
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Z 83                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
75 000 t/a;
b) Anlagen zur
Herstellung von
Fetten oder
Ölen aus
pflanzlichen
Rohstoffen mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung von
Fischmehl oder
Fischöl mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
10 000 t/a.
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Z 84                    Anlagen zur
Herstellung von
Konserven
(einschließlich
Tierfutter) sowie
von Tiefkühl-
erzeugnissen aus
pflanzlichen oder
tierischen
Rohstoffen mit
einer Produktions-
kapazität von mehr
als 100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 85                    Anlagen zur
Behandlung oder
Verarbeitung von
Milch mit einer
Verarbeitungs-
kapazität von mehr
als 2,5 Mio. hl/a.
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Z 86                    a) Brauereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a;
b) Mälzereien mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
100 000 t/a.
____________________________________________________________________
Z 87                    a) Anlagen zur
Herstellung von
Süßwaren oder
Sirup mit einer
Produktions-
kapazität von
mehr als
100 000 t/a;
b) Anlagen zur
industriellen
Herstellung von
Stärke mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
150 000 t/a;
c) Anlagen zur
Herstellung
oder
Raffination von
Zucker mit
einer Produk-
tionskapazität
von mehr als
200 000 t/a.
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Z 88                    Anlagen zum
Schlachten von
Tieren und
Bearbeiten von
Fleisch mit einer
Schlachtkapazität
(Tierkörper) von
mehr als
40 000 t/a.
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*1) Schnellstraßen gemäß den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975.
*2) Freizeit- oder Vergnügungsparks sind dauernde Einrichtungen zur Unterhaltung einer großen Anzahl von Besuchern, gleichgültig, ob sie in einer Zusammenfassung verschiedener Stände, Buden und Spiele bestehen (klassische Vergnügungsparks mit Ringelspielen, Hochschaubahnen, Schießbuden u. dgl.) oder unter ein bestimmtes Thema gestellt sind. Erfasst sind insbesondere auch multifunktionale, einem umfassenden Bedürfnis nach Freizeitbeschäftigung dienende Einrichtungskomplexe, die Sport-, Gastronomie- und sonstige Dienstleistungseinrichtungen umfassen und die eine funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*3) Industrie- oder Gewerbeparks sind Flächen, die von einem Errichter und Betreiber zum Zweck der gemeinsamen industriellen oder gewerblichen Nutzung durch mehrere Betriebe aufgeschlossen und mit der dafür notwendigen Infrastruktur ausgestattet werden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. *4) Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Nutzfläche und die Flächen für Kfz-Parkplätze oder Parkgaragen.
*5) Bei Entnahmen von mineralischen Rohstoffen im Tagbau sind zur Berechnung der Fläche die in den Lageplänen gemäß § 80 Abs. 2 Z 8 bzw. 113 Abs. 2 Z 1 MinroG (BGBl. I Nr. 38/1999) bekannt zu gebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen.
*6) Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Anlagen zur thermischen Behandlung von gefährlichen Abfällen; Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Anlagen zur stofflichen Verwertung oder sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen oder Altölen mit einer Kapazität erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen für die künftige Errichtung von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr; Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
3. Deponien und Untertagedeponien Gebiete für gefährliche Abfälle; Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder.
4. Anlagen zur sonstigen Behandlung, ausgenommen zur Sortierung und Aufbereitung, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr, im Fall der thermischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr; *7) Unter einer Kraftwerkskette ist eine Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauhaltungen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke, berechnet auf Basis der Ausbauwassermenge, von zumindest 2 km Länge zu verstehen. *8) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, aus welchem Horizont das Grundwasser entnommen werden soll.
5. Abfalldeponien mit einem Gesamtvolumen von mindestens 100.000 m3; *9) Die Berechnung hat unabhängig davon zu erfolgen, welcher Horizont mit Grundwasser dotiert werden soll.
6. Inertstoffdeponien und Baurestmassendeponien bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 29 Abs. 18 AWG Deponien *10) Definition Einwohnerwert (EW) gemäß Art. 2 Pkt. 6 der Richtlinie des Rates 91/271/EWG: 1 EW entspricht der organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen [BSB tief 5] von 60 g Sauerstoff pro Tag.
für Abfälle der Eluatklasse I nach ÖNORM S 2072 und Deponien *11) Siehe Fußnote 6.
für Abfälle der Eluatklasse II nach ÖNORM S 2072 mit einem Gesamtvolumen von mindestens 500.000 m3; *12) Unter intensiver Fischzucht sind Fischhaltungen zu verstehen, bei denen durch Maßnahmen wie kohlenhydratreiche Beifütterung, Belüftung oder Begasung oder durch Wasseraufbereitung die Fischproduktion erhöht wird.
7. Anlagen, die dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen unterliegen, mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW; *13) Unter Ödland ist ein offenes, nicht unter Kultur genommenes Land zu verstehen, das wegen seiner ungünstigen ökologischen Verhältnisse land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt wird, das aber durch Kultivierung und Melioration einer ökonomischen Nutzung zugeführt werden könnte.
8. Anlagen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen im Sinne des Strahlenschutzgesetzes in einem Ausmaß umgegangen wird, das die 50fache Menge des gemäß der Strahlenschutzverordnung 1972, BGBl. Nr. 47, Anlage 12 unter „Arbeitsplatztype A” angeführten Aktivitätswertes übersteigt; *14) Unter intensiver Landwirtschaftsnutzung ist eine Form der Landwirtschaft mit hohem Einsatz von Produktionsmitteln je Flächeneinheit (dh. meist hohem Düngemitteleinsatz, relativ großem Aufwand an synthetisch hergestellten Pflanzenschutz-, Pflanzenbehandlungs- und Unkrautbekämpfungsmitteln und intensiven künstlichen Bewässerungsmethoden) zu verstehen.
9. Anlagen zur Endlagerung von konditionierten radioaktiven Abfällen; *15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung (§ 18 Abs. 1 lit. a ForstG) zum Antragszeitpunkt erloschen ist, sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen.
10. Kernreaktoren, soweit sie nicht vom Atomsperrgesetz (BGBl. Nr. 676/1978) verboten sind, ausgenommen in Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spalt- und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt; *16) Hier sind Anlagen gemeint, die stabile chemische Zwischen- oder Endprodukte (insbesondere marktfähige Produkte) herstellen. *17) Unter Verbund in funktioneller Hinsicht ist zu verstehen, dass der Output einer Anlage als Input einer weiteren Anlage dient (unabhängig von der Art der Beförderung zwischen den Anlagen). Infrastrukturleitungen sowie ein Rohstoff- oder Reststoffverbund stellen keinen Verbund in funktioneller Hinsicht dar. Als Rohstoffe gelten typischerweise Erdöl (zB Naphtha), Erdgas, Erze, Luft, Mineralien, Kohle. Chemische Grundstoffe (zB Ammoniak, Schwefelsäure, Ethylen) gelten nicht als Rohstoffe, dh. Anlagen, die chemische Grundstoffe herstellen, sind bei der Prüfung des Verbundes in funktioneller Hinsicht zu berücksichtigen. Als Reststoffe gelten Stoffe, deren Herstellung nicht primärer Zweck der Anlage ist, die jedoch verfahrenstechnisch bedingt (zB durch unvollständige Umsetzung) anfallen.
11. Teilchenbeschleuniger ab 50 MeV, ausgenommen jene für strahlentherapeutische Zwecke; *18) Sonstige Änderungen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, dh. Kapazitätserweiterungen von Einzelanlagen innerhalb eines integrierten chemischen Werkes, sind durch die Tatbestände der Z 48 bis 57 erfasst.
12. der Bau von Eisenbahntrassen, ausgenommen die bereits gemäß § 24 erfaßten Hochleistungsstrecken, mit einer Länge von mehr als 10 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 10 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist; *19) Die Produktionskapazitäten dieser Ziffer sind jeweils auf die in den Unterpunkten genannten Stoffgruppen zu beziehen, dh. die Produktionskapazitäten von Chemikalien ein und derselben Stoffgruppe sind zu addieren (zB sauerstoffhaltige Kohlenwasserstoffe). *20) Hier sind jene Mehrzweck- bzw. Mehrprodukteanlagen erfasst, die Feinchemikalien bzw. Arzneimittel, Biozide oder Pflanzenschutzmittel herstellen. Die Produktionskapazitäten sind auf Einzelanlagen zu beziehen.
13 *21) Siehe Fußnote 6. der Bau von Verschubbahnhöfen mit einem durchschnittlichen Aufkommen von mehr als 1.000 Waggons in 24 Stunden;
14. - die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist,
- die Neuerschließung von Gletscherschigebieten mit Seilbahnen oder Schleppliften;
15. Rohrleitungsanlagen für den Ferntransport von Öl oder Gas mit einem Durchmesser von mehr als 800 Millimeter;
16. Der Neubau von Flughäfen und Flugfeldern, ausgenommen Hubschrauberlandeplätzen im öffentlichen Interesse, sowie die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten, ausgenommen die Neuerrichtung oder Erweiterung von Pisten für Zwecke der Militärluftfahrt aus Anlaß eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305;
17. Rohstoffgewinnung
a) im Untertagebau mit
- einem Flächenbedarf für zusammenhängende obertägige Bergbauanlagen von mindestens 10 Hektar oder
- einer Senkung der Oberfläche von mindestens 3 m;
b) im Tagbau mit
- einer Gewinnung von mindestens 1 Million Tonnen pro Jahr oder
- einer offenen Fläche von mindestens 10 Hektar;
18. Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flußstaue, Ausleitungen) mit einer Engpaßleistung von mehr als 15 MW sowie Kraftwerksketten (Aneinanderreihung von zwei oder mehreren Stauräumen zur Nutzung der Wasserkraft ohne dazwischenliegende freie Fließstrecke von zumindest 1 km Länge);
19. Sammlung und Ableitung von Abwässern inkl. Abwasserreinigungsanlagen mit einer Auslegung von mehr als 200.000 Einwohnergleichwerten (EGW 100) CSB;
20. Naßbaggerungen in Schottergruben ab einer offenen Fläche von 10 Hektar;
21. die Anlegung oder Verlegung von Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 1 m3 pro Sekunde auf einer Baulänge von mehr als 3 km;
22. Schutz- und Regulierungsbauten mit einer Baulänge von mehr als 3 km an Fließgewässern mit einem mittleren Durchfluß (MQ) von mehr als 5 m3 pro Sekunde;
23. Anlagen zur Erzeugung von Holzzellstoff, Holzschliff, Zellstoff und Zellulose, bei Einsatz des Sulfataufschlußverfahrens jedenfalls, sonst erst ab einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;
24. Anlagen zur Erzeugung von Papier, Pappe oder Karton mit einer Produktionskapazität von mindestens 300.000 Tonnen pro Jahr;
25. Häfen sowie Kohle- und Ölländen, die Schiffen mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1350 Tonnen zugänglich sind;
26. Massentierhaltungen ab folgender Größe:
- 42.000 Legehennenplätze
- 84.000 Junghennenplätze
- 84.000 Mastgeflügelplätze
- 1.400 Mastschweineplätze
- 500 Sauenplätze,
bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt;
27. Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle, soweit nicht bereits unter Z 4 erfaßt, mit einer Kapazität von mindestens 100.000 Tonnen pro Jahr;
28. Anlagen zur industriellen Produktion von Stoffen durch chemische Umwandlung, die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrenstechnischen Verbund stehen;
29. Anlagen, in denen gefährliche (§ 2 Abs. 5 ChemG) Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe erzeugt, gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, mit einer Kapazität von mehr als 5.000 Tonnen pro Jahr;
30. Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl samt den zugehörigen Behandlungs- und Bearbeitungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 500.000 Tonnen pro Jahr;
31. Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen mit einer Produktionskapazität von mehr als 25.000 Tonnen pro Jahr;
32. Gießereien
- für Eisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 200.000 Tonnen pro Jahr,
- für Nichteisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr;
33. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Tonnen an Beschichtungsstoffen;
34. Anlagen zum Rösten und Sintern von Erzen;
35. Anlagen zur Holzfaser- und Spanplattenproduktion mit einer Produktionskapazität von mehr als 250.000 Tonnen pro Jahr;
36. Anlagen zur Herstellung von Ziegeln mit einer Produktionskapazität von mehr als 300.000 Tonnen pro Jahr;
37. Anlagen zur Herstellung von Zement, einschließlich Faserzement, mit einer Produktionskapazität von mehr als 300.000 Tonnen pro Jahr;
38. Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 200.000 Tonnen pro Jahr;
39. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Schmierstoffe herstellen, sowie Anlagen zur Vergasung und zur Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer und Anlagen zur Trockendestillation von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle;
40. Anlagen zur oberirdischen Lagerung von Erdöl, Erdölprodukten oder Erdgas mit einem geometrischen Fassungsvermögen von mindestens 1 Million m3;
41. Anlagen zur Gewinnung, Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Bei der Asbestzementerzeugung ab einer Produktionskapazität von 10.000 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr - ausgenommen Vorhaben, die der Umrüstung auf asbestfreie Produktion dienen -, bei Reibungsbelägen ab einer Produktionskapazität von 10 Tonnen Fertigerzeugnissen pro Jahr, bei anderen Verwendungen ab einem Einsatz von 50 Tonnen pro Jahr;
42. Tierkörperverwertungsanlagen;
43. Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von mindestens 1 Million Starterbatterien oder Industriezellen pro Jahr;
44. Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 100.000 Tonnen ölhaltigem Saatgut pro Jahr;
45. Anlagen zur Gewinnung von Biotreibstoffen, mit einer Produktionskapazität von mindestens 20.000 Tonnen pro Jahr;
46. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mindestens 120.000 Tonnen pro Jahr;
47. Anlagen zur industriellen Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung explosionsgefährlicher Stoffe;
48. Starkstromwege gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG mit einer Spannung über 110 kV;
49. Rodungen ab einer Fläche von 20 Hektar;
50. Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 1.000 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 10 Hektar, außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme.
Schlagworte
BGBl. Nr. 47/1972, BGBl. Nr. 305/1990, Schutzbau, Kohlelände,
Pflanzenschutzbekämpfungsmittel, Behandlungsanlage, Bearbeitung,
Holzfaserplattenproduktion