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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
Anl. 1/22geändert
in Kraft 01.08.1999 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/22↗RIS↗
in Kraft 12.08.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 Anl. 1/22↗RIS↗
… 120 unveränderte Absätze
22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.1. Lehrer an Pädagogi-      a) Erwerb des
schen, Berufspädagogischen und        aa) Doktorgrades der
Religionspädagogischen Akade-              Philosophie gemäß
mien und an Pädagogischen                  § 66 Abs. 1 in
und Religionspädagogischen                Verbindung mit Anlage 2
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Verwendung                          Erfordernis
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Instituten in den                          UniStG auf Grund eines
Unterrichtsgegenständen                    Diplomstudiums der
der Erziehungswissenschaft, Un-            Philosophie, Pädagogik,
terrichtswissenschaft, Pädago-            Psychologie oder
gischen Psychologie, Pädagogi-            Soziologie oder des
schen Soziologie, Betriebsso-              Doktorgrades der Sozial-
ziologie und der Allgemeinen              und
und speziellen Sonderpädagogik            Wirtschaftswissenschaften
sowie an land- und forstwirt-              gemäß § 66 Abs. 1
schaftlichen berufspädagogi-              in Verbindung mit Anlage 2
schen Lehranstalten in den Un-            UniStG auf Grund eines
terrichtsgegenständen Psycholo-            Diplomstudiums der
gie, Erziehungslehre, Unter-              Soziologie oder des
richtslehre und Einführung in          bb) Doktorates im Sinne
die Soziologie                            des § 36 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
aus den Fächern
Philosophie mit dem
Hauptfach Pädagogik
oder Psychologie oder
Soziologie oder des
Doktorates der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung oder des
cc) Doktorgrades der
Philosophie gemäß
§ 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG aus
den Fächern Philosophie
mit dem Hauptfach
Pädagogik oder Psychologie
oder Soziologie oder des
Doktorgrades der Sozial-
und
Wirtschaftswissenschaften
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 2
UniStG auf Grund des
Magistergrades der
soziologischen
Studienrichtung,
b) Lehrbefähigung für eine
einschlägige Schulart,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer der
Lehrbefähigung nach lit. b
entsprechenden Schule und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.2. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der Theologie oder
schen, Berufspädagogischen und      in den in Z 22.1 lit. a
Religionspädagogischen Akade-      angeführten Fächern,
mien und an Pädagogischen        b) mehrjährige Lehrpraxis mit
und Religionspädagogischen          hervorragenden pädagogischen
Instituten im Unterrichts-          Leistungen an Schulen und
gegenstand Religionspädagogik    c) durch Publikationen nachzu-
und Katechetik                      weisende wissenschaftliche
Tätigkeit.
22.3. Lehrer an Pädagogi-    a) Doktorat der
schen, Berufspädagogischen und      Rechtswissenschaften oder
Religionspädagogischen          b) der erfolgreiche Abschluß der
Akademien und an Pädagogischen      rechts- oder staatswissen-
und Religionspädagogischen          schaftlichen Hochschulstudien
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Verwendung                          Erfordernis
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Instituten in den                  und die erfolgreiche Absol-
Unterrichtsgegenständen            vierung der Grundausbildung
des Schulrechts                    für die Verwendungsgruppe A für
eine rechtskundige Verwendung
und
c) in beiden Fällen eine
zweijährige rechtskundige
Tätigkeit in der
Schulverwaltung.
22.4. Lehrer an Pädagogi-  a) Berechtigung zur selbständigen
schen, Berufspädagogischen und      Ausübung des ärztlichen Berufes
Religionspädagogischen Akade-      und
mien und an Pädagogischen        b) zweijährige Tätigkeit auf dem
und Religionspädagogischen          Gebiet der Schulhygiene.
Instituten
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Verwendung                          Erfordernis
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in den Unterrichtsgegenständen
der Schulhygiene und der Biolo-
gischen Grundlagen der Erzie-
hung
22.5. Lehrer an Pädagogi-  a) Eine den Unterrichtsgegen-
schen und Religionspädagogi-        ständen entsprechende abge-
schen Akademien und an Pädago-      schlossene Hochschulbildung
gischen und Religionspädagogi-      durch den Erwerb eines auf
schen Instituten in den fach-      Grund eines Diplomstudiums
wissenschaftlichen und fachdi-      erlangten Diplomgrades gemäß
daktischen Unterrichtsgegen-        § 66 Abs. 1 in Verbindung mit
ständen in den Studiengängen        Anlage 1 UniStG,
für das Lehramt an Hauptschu-    b) Lehrbefähigung für eine all-
len, Sonderschulen oder Poly-      gemeinbildende Pflichtschule
technischen Lehrgängen Schulen, sofern oder Lehramt für allgemein-
sie in die Lehrverpflichtungs-      bildende höhere Schulen der
… 66 unveränderte Absätze
betreffenden Fachrichtung,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
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Verwendung                          Erfordernis
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gruppen I oder II eingestuft        hervorragenden pädagogischen
sind                                Leistungen an
allgemeinbildenden Schulen der
10- bis 15-jährigen
beziehungsweise an
Sonderschulen und
d) durch Publikationen nachzuwei-
sende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.
22.6. Lehrer an Berufspäda- a) Erfüllung der Erfordernisse
gogischen Akademien und an Päda-    der Z 23.1 für Lehrer an
gogischen Instituten (im Rahmen    berufsbildenden Schulen,
der Aus- und Fortbildung für    b) vierjährige Lehrpraxis mit
Lehrer an berufsbildenden          hervorragenden pädagogischen
Schulen) in den fachwissen-        Leistungen an berufsbildenden
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Verwendung                          Erfordernis
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schaftlichen und fachdidakti-      Schulen und
schen Unterrichtsgegenständen    c) durch Publikationen nachzu-
(ausgenommen "Fachdidaktik mit      weisende fachwissenschaftli-
schulpraktischen Übungen"), so-    che Tätigkeit.
fern sie in den Lehrverpflich-
tungsgruppen I oder II einge-
stuft sind
22.7. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der Ernennungs-
für Sozialarbeit in den Unter-      erfordernisse der Z 23.5 oder
richtsgegenständen Psychologie,    23.6 für Lehrer an Akademien
Sozialmedizin, Rechtskunde,        für Sozialarbeit,
Theorie der Sozialarbeit und    b) vierjährige Lehrpraxis mit
Handlungsfelder der Sozial-        hervorragenden pädagogischen
arbeit                              Leistungen an Akademien für
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Verwendung                          Erfordernis
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Sozialarbeit (Lehranstalten für
gehobene Sozialberufe),
c) ein den Unterrichtsgegenständen
entsprechender Doktorgrad
gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung
mit Anlage 2 UniStG und
d) eine durch Publikationen nach-
zuweisende einschlägige
wissenschaftliche Tätigkeit.
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Verwendung                          Erfordernis
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22.8. Lehrer an land- und  a) Abgeschlossene Hochschulbil-
forstwirtschaftlichen berufs-      dung an der Universität für
pädagogischen Lehranstalten im      Bodenkultur,
Unterrichtsgegenstand Bera-      b) Befähigung für den land- und
tungslehre                          forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst,
c) vierjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen
und
d) durch Publikationen nachzu-
weisende fachwissenschaftliche
Tätigkeit.