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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
Anl. 1/23geändertAbs 7, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu)
in Kraft 01.08.1999 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/23↗RIS↗
… 101 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den
und höheren Schulen, an land-    Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen        entsprechende
berufspädagogischen Lehran-      abgeschlossene
stalten und an Akademien        Hochschulbildung
soweit sie nicht in den          (Lehramt)
folgenden Verwendungen          durch den
erfaßt werden                    Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
bei Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis der dem
Fachgebiet entsprechenden
abgeschlossenen Hochschulbildung
(Lehramt) durch den Erwerb eines auf
Grund eines Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in
einer anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studienrichtung
ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
(7) Eine Nachsichterteilung von
der Nichterfüllung des in den Abs. 2
und Abs. 2 und 4 lit. b angeführten
Erfordernisses einer Berufspraxis
bedarf abweichend vom § 4 Abs. 4 sowie des in Abs. 6 angeführten
nicht der Zustimmung Erfordernisses des
Bundesministers für Finanzen. Unterrichtspraktikums bedarf
abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der
Zustimmung des Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport. Die
Nachsicht des in Abs. 6 angeführten
Erfordernisses darf nur erteilt
werden für
a) Personen, die eine Lehramts-
oder Diplomprüfung an einer
Akademie im Sinne des AStG
abgelegt und eine dieser
Prüfung entsprechende
Verwendung als Lehrer
mindestens im Umfang einer
zweijährigen Vollbeschäftigung
zurückgelegt haben oder
b) Personen, die mindestens ein
Schuljahr als Lehrer in
Vollbeschäftigung an einer
vergleichbaren höheren Schule
im Ausland im Rahmen eines
Lehrervermittlungs- und
-austauschprogrammes auf Grund
einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung verwendet worden
sind.
23.2. Religionslehrer an    a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsschulen            aa) Volksschulen und
der Religions-            bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien oder Polytechnische Lehrgänge
Lehrgänge oder anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
… 219 unveränderte Absätze
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien                      Sonderschulen, Berufs-
schulen oder Polytechnische
Lehrgänge (diese jedoch nur
für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten        denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und            gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen        Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak-        bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den          für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der        zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien  a) Eine den
für Sozialarbeit in den            Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen            entsprechende
Psychologie, Pädagogik,            abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde,        Hochschulbildung durch den
Sozialwissenschaften,              Erwerb eines auf Grund eines
Wirtschafts- und                    Diplomstudiums erlangten
Sozialpolitik, Spezialgebiete      Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
aus den Human- und                  Verbindung mit Anlage 1 UniStG
Sozialwissenschaften und            und
Spezielle Handlungsfelder der    b) eine vierjährige
Sozialarbeit                        einschlägige
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den            Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des        oder
Bereiches Methodik der          b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem      Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden      erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen          einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für            a) Abgeschlossenes
Kindergarten-,                      Hochschulstudium
Sonderkindergarten-, Hort-          durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für          eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der          eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten      erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und      gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für            in Verbindung mit
Erzieher                            Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für            (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte                Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an              entsprechende
Bildungsanstalten für                  abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an            Hochschulbildung
Bildungsanstalten für                  (Lehramt) durch den
Sozialpädagogik                        Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades in der
Studienrichtung Pädagogik
aa) gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG mit einschlägiger
Ergänzung und Vertiefung
gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG
oder
bb) gemäß § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
oder gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden-    (1) Eine den
instituten oder Taubstummen-    Unterrichtsgegenständen
instituten                      entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung
(Lehramt) durch den
Erwerb eines auf
Grund eines
Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.
Anl. 1/23geändertAbs 7
in Kraft 01.04.2000 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/23↗RIS↗
in Kraft 12.08.2000 – 31.08.2001 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 Anl. 1/23↗RIS↗
… 136 unveränderte Absätze
Verwendungsgruppe L 1
(soweit sie nicht von Z 21a erfaßt ist)
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
-------------------------------+------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+------------------------------------
23.1. Lehrer an mittleren      (1) Eine den
und höheren Schulen, an land-    Unterrichtsgegenständen
und forstwirtschaftlichen        entsprechende
berufspädagogischen Lehran-      abgeschlossene
stalten und an Akademien        Hochschulbildung
soweit sie nicht in den          (Lehramt)
folgenden Verwendungen          durch den
erfaßt werden                    Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG.
(2) Überdies für
a) Lehrer der fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an den
berufsbildenden mittleren
und höheren Schulen im
Bereich Hauswirtschaft eine
einjährige facheinschlägige
Berufspraxis,
b) Lehrer aller anderen
fachlich-theoretischen
Unterrichtsgegenstände an
diesen Schulen eine
aa) nach Abschluß des Studiums
der Wirtschaftspädagogik
oder
bb) vor Abschluß des Studiums der
Wirtschaftspädagogik, jedoch
nach Abschluß des Studiums
der Betriebswirtschaft, der
Handelswissenschaft, der
Volkswirtschaft oder der
Wirtschaftsinformatik
zurückgelegte zweijährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Religionslehrern und
bei Lehrern für Religionspädagogik
wird das Erfordernis der dem
Fachgebiet entsprechenden
abgeschlossenen Hochschulbildung
(Lehramt) durch den Erwerb eines auf
Grund eines Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG in
einer anderen dem Fachgebiet
entsprechenden Studienrichtung
ersetzt.
(4) Soweit keine den Unter-
richtsgegenständen entsprechende
hochschulmäßige Lehramtsprüfung
vorgesehen ist oder für die Un-
terrichtsgegenstände Mathematik
und angewandte Mathematik, Physik
und angewandte Physik oder Chemie
und angewandte Chemie an techni-
schen und gewerblichen Lehran-
stalten, werden die Erfordernisse
des Abs. 1 ersetzt durch
a) eine den Unterrichtsgegenstän-
den entsprechende abgeschlos-
sene Hochschulbildung durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG
mit
b) einer vierjährigen einschlä-
gigen Berufspraxis.
(5) Abs. 4 ist auf Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
Schulen mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß Absolventen eines fach-
einschlägigen Studiums der Uni-
versität für Bodenkultur an
Stelle des Erfordernisses nach
Abs. 4 lit. b die Befähigung für
den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst aufzuweisen
haben.
(6) Für Lehrer der
allgemeinbildenden
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schulen
zusätzlich zu Abs. 1 die
erfolgreiche Absolvierung des
Unterrichtspraktikums nach den
Bestimmungen des
Unterrichtspraktikumsgesetzes,
BGBl. Nr. 145/1988.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl.
Nr. 287/1988)
(7) Eine Nachsichterteilung von
der Nichterfüllung des in Abs. 2
und Abs. 4 lit. b angeführten
Erfordernisses einer Berufspraxis
sowie des in Abs. 6 angeführten
Erfordernisses des
Unterrichtspraktikums bedarf
abweichend vom § 4 Abs. 4 nicht der
Zustimmung des Bundesministers für
öffentliche Leistung und Sport. Die
Nachsicht des in Abs. 6 angeführten
Erfordernisses darf nur erteilt
werden für
a) Personen, die eine Lehramts-
oder Diplomprüfung an einer
Akademie im Sinne des AStG
abgelegt und eine dieser
Prüfung entsprechende
Verwendung als Lehrer
mindestens im Umfang einer
zweijährigen Vollbeschäftigung
zurückgelegt haben oder
b) Personen, die mindestens ein
Schuljahr als Lehrer in
Vollbeschäftigung an einer
vergleichbaren höheren Schule
im Ausland im Rahmen eines
Lehrervermittlungs- und
-austauschprogrammes auf Grund
einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung verwendet worden
sind.
23.2. Religionslehrer an    a) Lehrbefähigung aus Religion für
Übungsschulen            aa) Volksschulen und
der Religions-            bb) Hauptschulen, Sonderschulen
pädagogischen Akademien        oder Polytechnische
Lehrgänge bzw. Schulen oder anstelle
anstelle dieser weiteren
Lehrbefähigung Doktorrat bzw.
… 15 unveränderte Absätze
Magistergrad der Pädagogik,
Psychologie oder Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer
Pflichtschule und
c) einschlägige Publikationen.
23.3. Lehrer an Pädagogi-  a) Die der vorgesehenen Ver-
schen und Religionspädagogi-        wendung entsprechende Lehrbe-
schen Akademien und an Päda-        fähigung für
gogischen Instituten für Di-        aa) Volksschulen oder Hauptschu-
daktik und Schul- und Er-              len und eine
ziehungspraxis sowie Lehrer        bb) weitere Lehrbefähigung für
an Übungsschulen der Pädago-            Volksschulen, Hauptschulen,
gischen Akademien                      Sonderschulen, Berufs-
schulen oder Polytechnische
Lehrgänge (diese jedoch nur bzw. Schulen
(diese jedoch nur für schulartspezifische
Unterrichtsgegenstände)
… 195 unveränderte Absätze
oder anstelle einer weiteren
Lehrbefähigung Doktorat
beziehungsweise Magister-
grad der Pädagogik, der
Psychologie oder der
Soziologie,
b) sechsjährige Lehrpraxis mit
hervorragenden pädagogischen
Leistungen an einer Pflicht-
schule und
c) einschlägige Publikationen.
23.4. Lehrer an Berufs-    a) Lehrbefähigung für die Schul-
pädagogischen Akademien und        arten, für die die auszubil-
an Pädagogischen Instituten        denden Lehrer die Lehrbefähi-
(im Rahmen der Aus- und            gung erlangen sollen, und
Fortbildung für Lehrer an        b) sechsjährige Lehrpraxis mit
berufsbildenden Schulen) in        hervorragenden pädagogischen
den Unterrichtsgegenständen        Leistungen an einer berufs-
der Didaktik und Schulprak-        bildenden Schule jener Art,
tischen Ausbildung, in den          für die die Lehrbefähigung
Unterrichtsgegenständen der        zu erlangen sein wird.
Fachwissenschaften und der
Fachdidaktik, soweit diese
nicht unter Z 22.6 fallen,
und in den ergänzenden Studien-
veranstaltungen sowie Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten
in den Unterrichtsgegenständen
Methodik des Fachunterrichtes
und Schulpraktische Übungen
23.5. Lehrer an Akademien  a) Eine den
für Sozialarbeit in den            Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenständen            entsprechende
Psychologie, Pädagogik,            abgeschlossene
Sozialmedizin, Rechtskunde,        Hochschulbildung durch den
Sozialwissenschaften,              Erwerb eines auf Grund eines
Wirtschafts- und                    Diplomstudiums erlangten
Sozialpolitik, Spezialgebiete      Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
aus den Human- und                  Verbindung mit Anlage 1 UniStG
Sozialwissenschaften und            und
Spezielle Handlungsfelder der    b) eine vierjährige
Sozialarbeit                        einschlägige
Berufspraxis, wovon
höchstens zwei Jahre
durch eine vor Abschluß
des Hochschulstudiums
liegende Berufspraxis im
Sozialbereich, die zur
Hälfte angerechnet wird,
ersetzt werden können.
23.6. Lehrer an Akademien  a) Erfüllung der
für Sozialarbeit in den            Erfordernisse der Z 23.5
Unterrichtsgegenständen des        oder
Bereiches Methodik der          b) Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit und den zu diesem      Sozialarbeit oder der
Bereich zählenden ergänzenden      erfolgreiche Abschluß
Unterrichtsveranstaltungen          einer Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe,
ferner
c) zusätzlich zu lit. b eine
sechsjährige einschlägige
Berufspraxis mit
hervorragenden
Leistungen.
23.7. Lehrer für Instru-    a) Lehrbefähigung für eine all-
mentalmusikerziehung an Päda-      gemeinbildende Pflichtschu-
gogischen Akademien und Päda-      le,
gogischen Instituten            b) Lehrbefähigung im entspre-
chenden Instrumentalfach und
c) zweijährige Lehrtätigkeit mit
hervorragenden musikpädagogi-
schen Leistungen.
23.8. Lehrer für            a) Abgeschlossenes
Kindergarten-,                      Hochschulstudium
Sonderkindergarten-, Hort-          durch den Erwerb
oder Heimpraxis sowie für          eines auf Grund
Unterrichtsgegenstände der          eines Diplomstudiums
Didaktik an Bildungsanstalten      erlangten Diplomgrades
für Kindergartenpädagogik und      gemäß § 66 Abs. 1
an Bildungsanstalten für            in Verbindung mit
Erzieher                            Anlage 1 UniStG
in den
Studienrichtungen
Pädagogik oder
Psychologie,
b) die der Verwendung
entsprechende
aa) Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder für Sonder-
kindergärtnerinnen
bzw. für
Sonderkindergärten
oder für Erzieher
oder
bb) Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) oder für Erzieher,
c) ein Lehramt (bzw. eine
Lehrbefähigung) oder die
erfolgreiche Ablegung der
Zusatzprüfung aus
Didaktik und
d) eine zweijährige
einschlägige Berufs- oder
Lehrpraxis nach Ablegung
der Befähigungsprüfung
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung gemäß
lit. b.
23.9. Lehrer für            (1) a) Eine den
Pädagogik und verwandte                Unterrichtsgegenständen
Unterrichtsgegenstände an              entsprechende
Bildungsanstalten für                  abgeschlossene
Kindergartenpädagogik und an            Hochschulbildung
Bildungsanstalten für                  (Lehramt) durch den
Sozialpädagogik                        Erwerb eines auf Grund
eines Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG,
b) die Befähigungs-
prüfung für
Kindergärtnerinnen
oder für Erzieher
bzw. Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten oder
für Erzieher oder eine
Lehrbefähigung bzw. Lehr-
amtsprüfung für eine
allgemeinbildende
Pflichtschule und
c) eine zweijährige
Praxis in einem
einschlägigen Lehrer-
oder Erzieherdienst.
(2) Das Erfordernis des
Abs. 1 lit. a kann ersetzt
werden durch die Erfüllung
sämtlicher nachstehender
Erfordernisse:
a) Abgeschlossenes
Hochschulstudium durch den
Erwerb eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades in der
Studienrichtung Pädagogik
aa) gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG mit einschlägiger
Ergänzung und Vertiefung
gemäß Anlage 1 Z 1.41 UniStG
oder
bb) gemäß § 35 des
Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes
oder gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1
UniStG jeweils als erste
Studienrichtung und verbunden
mit einer für die Verwendung
einschlägigen
Fächerkombination mit
psychologischem Schwerpunkt
und
b) ein Lehramt (bzw.
eine Lehrbefähigung)
oder die erfolgreiche
Ablegung der Zusatzprüfung
aus Didaktik.
23.10. Lehrer an Blinden-    (1) Eine den
instituten oder Taubstummen-    Unterrichtsgegenständen
instituten                      entsprechende
abgeschlossene
Hochschulbildung
(Lehramt) durch den
Erwerb eines auf
Grund eines
Diplomstudiums
erlangten Diplomgrades
gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit
Anlage 1 Z 3 UniStG
und die für die
entsprechende
Sonderschulart in
Betracht kommende
Lehrbefähigung.
(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden durch die Erfüllung sämtlicher
nachstehender Erfordernisse
ersetzt:
a) die Lehrbefähigung für Hauptschulen oder für Polytechnische Lehrgänge bzw. Schulen;
b) die für die betreffende Sonderschulart in Betracht kommende Lehrbefähigung;
c) eine sechsjährige einschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen.
(3) Z 23.1. Abs. 3 ist anzuwenden.