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BGBl. III Nr. 177/2000

kundgemacht 12.10.2000
177. Multilaterale Vereinbarung M99 – Bedingungen für die Beförderung von Explosivstoffen mit anderen gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8 in Fahrzeugen zum Mischen an Ort und Stelle
Multilaterale Vereinbarung M99 Bedingungen für die Beförderung von Explosivstoffen mit anderen gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8 in Fahrzeugen zum Mischen an Ort und Stelle
Kundmachung BGBl. III Nr. 177/2000× zu ADR – Beförderung von Explosivstoffen mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Explosivstoffen mit gefährlichen Gütern der Klassen 3, 5 und 8 neu