BGBl. I Nr. 103/2001
103. Bundesgesetz: Erlassung eines Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Karenzgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Überbrückungshilfengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und der Exekutionsordnung
Bundesgesetz, mit dem ein Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen wird sowie das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Karenzgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 34geändertAbs 2
Sicherung der Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung
§ 34. (1) Wer wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners (des Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat und als Arbeitsloser im Jahr 2000 dem Jahrgang 1940, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1940 oder 1941 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1940, 1941 oder 1942 angehört und als Arbeitslose im Jahr 2000 dem Jahrgang 1945, im Jahr 2001 dem Jahrgang 1945 oder 1946 und im Jahr 2002 dem Jahrgang 1945, 1946 oder 1947 angehört, erwirbt für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für die Notstandshilfe eine Ersatzzeit und eine Anspruchsvoraussetzung für die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit in der Pensionsversicherung aus dem Titel einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung.
(2) Zur Abgeltung der Wirkung als Ersatzzeit in der Pensionsversicherung ist für jede Arbeitslose bzw. für jeden Arbeitslosen im Wege des zuständigen Krankenversicherungsträgers an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger für jeden Tag eines solchen Anspruches ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH des durchschnittlichen Tagsatzes der Notstandshilfe des Vorjahres zu überweisen.