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BGBl. I Nr. 116/2001

kundgemacht 04.09.2001 RIS↗
116. Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)
Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2001× zu Patientencharta (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Patientencharta (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2001 · idF BGBl. I Nr. 116/2001 Art. 1↗RIS↗

Zielsetzung und Definition

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung dafür zu sorgen, dass die folgenden Patientenrechte sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Träger von Patientenrechten im Sinne dieser Vereinbarung ist jede Person, die Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt oder ihrer auf Grund ihres Gesundheitszustandes bedarf.
  3. Absatz 3,Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens werden durch freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Einrichtungen erbracht, die der Erhaltung und dem Schutz der Gesundheit, der Feststellung des Gesundheitszustandes, der Behandlung von Krankheiten, der Vornahme operativer Eingriffe, der Geburtshilfe sowie der Pflege und Betreuung von Kranken und Genesenden dienen.