Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
BGBl. I Nr. 131/2001
131. Bundesgesetz: Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN
Bundesgesetz, mit dem im Hinblick auf die Einführung des Euro das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bundesgesetz über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen, das Außerstreitgesetz, das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Wohnbauförderungsgesetz 1984 geändert werden (Euro-Gerichtsgebühren-Novelle – EGN)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 13neu
Artikel 13
In-Kraft-Treten, Aufhebungen, Übergangsbestimmungen
Anmerkung, Zu Paragraph 102,, RGBl. Nr. 208 aus 1854,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 3Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)
- Ziffer 4Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden.
- Ziffer 5Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen;Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen;
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen.
- Ziffer 6Paragraph 102, Absatz 3, AußStrG in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist auf Verlassenschaftsverfahren auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2001 eingetretenen Erbfalls anzuwenden.
- Ziffer 7Anmerkung, betrifft andere Rechtsvorschrift)