BGBl. I Nr. 141/2001
141. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 2000 wird die Genehmigung erteilt.