Absatz eins,Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Artikel römisch eins, Paragraph 13, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
BGBl. I Nr. 153/2001
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 3neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
- Litera aVertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
- Litera bMitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß Litera a, ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
- Litera cEine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß Litera a, erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß Paragraph 115, Absatz eins, des Artikel römisch eins, dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.