Absatz eins,Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Artikel römisch eins, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
BGBl. I Nr. 153/2001
153. Bundesgesetz: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes 1998
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftskammergesetz 1998 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2 § 6neu
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,, zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,)
Paragraph 6,
- Absatz 2,Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Artikel römisch eins, Paragraph 114, Absatz eins, dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.