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BGBl. I Nr. 34/2001

kundgemacht 18.04.2001 RIS↗
34. Kundmachung: Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 31 § 0↗RIS↗
§ 13caufgehoben
vorgesehen ab 01.10.2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001 § 13c↗RIS↗

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

  1. Absatz 2,Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahme nach Absatz eins, unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist ruhegenussfähig und der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstverhinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  3. Absatz 4,Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 4 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.