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BGBl. I Nr. 59/2001

kundgemacht 26.06.2001 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsabgabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 14 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 51geändert nie in Kraft getretenAbs 2
in Kraft 01.01.1995 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 144/2001 Art. 1 § 51↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 59/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 144/2001 Art. 1 § 51↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
§ 51. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt,
b) eine abgaben- oder monopolrechtliche Verwendungspflicht verletzt,
c) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen verletzt,
d) eine abgaben- oder monopolrechtliche Pflicht zur Ausstellung oder Aufbewahrung von Belegen verletzt,
e) Maßnahmen der in den Abgaben- oder Monopolvorschriften vorgesehenen Zollaufsicht oder sonstigen amtlichen Aufsicht erschwert oder verhindert oder die Pflicht, an solchen Maßnahmen mitzuwirken, verletzt,
f) eine zollrechtliche Gestellungspflicht verletzt.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S 4 000 Euro geahndet.