BGBl. I Nr. 62/2001
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anlage 4: Alarmwerte
zu § 3 Abs. 2a
Als Alarmwerte gelten nachfolgende Werte:
Schwefeldioxid:
500 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.
Stickstoffdioxid:
400 µg/m3, als gleitender Dreistundenmittelwert gemessen.