Als Zielwert der Konzentration von PM10 gilt der Wert von 50 µg/m3 als Tagesmittelwert, der nicht öfter als siebenmal im Jahr überschritten werden darf, und der Wert von 20 µg/m3 als Mittelwert während eines Kalenderjahres.
BGBl. I Nr. 62/2001
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 5neu
Anlage 5: Zielwerte
zu Paragraph 3, Absatz 2 b
- Ziffer eins
- Ziffer 2Als Zielwert der Konzentration von Stickstoffdioxid gilt der Wert von 80 µg/m3 als Tagesmittelwert.