Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
BGBl. I Nr. 62/2001
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 6neu
Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen
- Litera a
- Litera bDie Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
- Litera cDie Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten:
Kennwert | Mindestanzahl der HMW |
Dreistundenmittelwert (MW3) | 4 |
Achtstundenmittelwert (MW8) | 12 |
Tagesmittelwert (TMW) | 401) |
Wintermittelwert | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
Jahresmittelwert (JMW) | 75% sowohl im Sommer als auch im Winter |
Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte | 75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode |
- Litera dIm Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
- Ziffer eins„HMW“ für Halbstundenmittelwert,
- Ziffer 2„MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
- Ziffer 3„TMW“ für Tagesmittelwert,
- Ziffer 4„JMW“ für Jahresmittelwert.
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1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.