Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 62/2001

kundgemacht 06.07.2001 RIS↗Parlament↗
62. Bundesgesetz: Änderung des Immissionsschutzgesetzes-Luft und Aufhebung des Smogalarmgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert und das Smogalarmgesetz aufgehoben wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2001× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L) 711 § 0↗RIS↗
Anl. 6neu
in Kraft 07.07.2001 – 25.04.2017 · idF BGBl. I Nr. 62/2001 · danach: BGBl. I Nr. 58/2017 Anl. 6↗RIS↗

Anlage 6: Allgemeine Bestimmungen

  1. Litera a
    Eine Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts eines bestimmten Luftschadstoffes liegt unter Berücksichtigung der festgelegten Überschreitungsmöglichkeiten und Toleranzmargen dann vor, wenn bei einem Immissionsgrenzwert auch nur ein Messwert oder ein errechneter Wert numerisch größer als der Immissionsgrenzwert ist. Ein Messwert ist dann größer als der Immissionsgrenzwert, wenn die letzte Stelle des Immissionsgrenzwerts um die Ziffer „1“ überschritten wird; sind die Messwerte um eine Stelle genauer angegeben, ist der Immissionsgrenzwert überschritten, wenn diese Stelle größer/gleich der Ziffer „5“ ist.
  2. Litera b
    Die Konzentrationswerte für gasförmige Luftschadstoffe sind auf 20 °C und 1 013 hPa zu beziehen.
  3. Litera c
    Die Berechnung der zur Beurteilung erforderlichen Mittelwerte hat gemäß folgender Tabelle zu erfolgen:
    Mindestanzahl der gültigen Halbstundenmittelwerte (HMW) zur Berechnung von Kennwerten:

Kennwert

Mindestanzahl der HMW

Dreistundenmittelwert (MW3)

4

Achtstundenmittelwert (MW8)

12

Tagesmittelwert (TMW)

401)

Wintermittelwert

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

Jahresmittelwert (JMW)

75% sowohl im Sommer als auch im Winter

Perzentile oder Summenhäufigkeitswerte

75% in jeder Hälfte der Beurteilungsperiode

  1. Litera d
    Im Sinne der Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes steht die Bezeichnung
  1. Ziffer eins
    „HMW“ für Halbstundenmittelwert,
  2. Ziffer 2
    „MW8“ für Achtstundenmittelwert (gleitende Auswertung, Schrittfolge eine halbe Stunde),
  3. Ziffer 3
    „TMW“ für Tagesmittelwert,
  4. Ziffer 4
    „JMW“ für Jahresmittelwert.

_________________

1) Um systematische Einflüsse (Tagesgang) zu vermeiden, sind in diesem Fall mehr als 75% der HMW des Tages erforderlich.