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BGBl. I Nr. 81/2001

kundgemacht 24.07.2001 RIS↗
81. Kundmachung: Aufhebung von zwei Wortfolgen im § 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von zwei Wortfolgen im § 22 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2001× zu AlVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) 1 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 22geändert nie in Kraft getretenAbs 1
in Kraft 30.07.1993 – 30.06.2002 · idF BGBl. Nr. 502/1993 · danach: BGBl. I Nr. 68/2002 Art. 2 § 22↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2002) · idF BGBl. I Nr. 81/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 68/2002 Art. 2 § 22↗RIS↗
§ 22.
(1) Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, BGBl. Nr. 624/1978,, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen bzw. die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
(2) Das gleiche gilt für die Zeit eines laufenden Verfahrens auf Zuerkennung einer im Abs. 1 genannten Leistung. Wird ein derartiger Antrag rechtskräftig abgelehnt, ist eine allfällige gemäß § 23 Abs. 1 gewährte Leistung in Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe umzuwandeln.