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BGBl. I Nr. 9/2001

kundgemacht 16.02.2001 RIS↗
9. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2001× zu Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999×

Änderungen durch diese Kundmachung

Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 1999 neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.02.2001 · idF BGBl. I Nr. 9/2001 Art. 1↗RIS↗

Dem vom Rechnungshof dem Nationalrat vorgelegten Bundesrechnungsabschluss für das Jahr 1999 wird die Genehmigung erteilt.