BGBl. II Nr. 292/2001
Änderungen durch diese Kundmachung
Anlage 3
Kompostuntersuchung, externe Güteüberwachung, behördliche Kontrolle, Qualitätssicherungssystem, Rückstellproben
Teil 1
Externe Güteüberwachung
Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität und der ordnungsgemäßen Deklaration und Kennzeichnung hat der Hersteller eine befugte Fachperson oder Fachanstalt mit der Durchführung der regelmäßigen externen Güteüberwachung zu beauftragen. Die externe Güteüberwachung hat auch für Kompost, der abgepackt werden soll, aus einer Beurteilungsmenge vor dem Abpacken zu erfolgen.
- Ziffer einsAnzahl der UntersuchungenDie Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmenge für Kompost hängen von der jährlich produzierten Kompostmenge ab.
- eins Punkt einsGrundsätzliche AnforderungSoweit 1.2 bis 1.4 nichts anderes bestimmen, sind die Mindestanzahl der externen Güteüberwachungen und die Mindestbeurteilungsmengen der Tabelle 1 einzuhalten.
Tabelle 1: Mindestuntersuchungshäufigkeit
Jahresmenge Kompost | externe Güteüberwachung Mindestanzahl | Mindest-, beurtei-lungsmenge | |||
bis 50 m3 |
| 1 einmalige externe Güteüberwachung | 5 m3 |
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> 50 m3 bis 300 m3 |
| 1 externe Güteüberwachung alle 3 Jahre | 20 m3 |
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> 300 m3 bis 1000 m3 |
| 1 externe Güteüberwachung alle 2 Jahre | 50 m3 |
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> 1000 m3 bis 2000 m3 |
| 1 externe Güteüberwachung pro Jahr | 100 m3 |
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> 2000 m3 bis 4000 m3 |
| 2 externe Güteüberwachungen pro Jahr | 150 m3 |
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> 4000 m3 |
| Zusätzlich zu den 2 externen Güteüberwachungen jeweils 1 weitere pro angefangenen 4 000 m3, jedoch maximal 12 Güteüberwachungen pro Jahr | 150 m3 |
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- eins Punkt 2Seuchenhygienische UntersuchungIst für einen der vorgesehenen Anwendungsbereiche oder Anwendungsfälle eine Anforderung an die seuchenhygienische Unbedenklichkeit gemäß Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2a vorgesehen, so ist die Tabelle 1 der Anlage 3 Teil 1 auch für die Mindestanzahl der seuchenhygienischen Untersuchungen heranzuziehen. Abweichend davon ist im Falle der Produktion von Sackware jedenfalls eine Untersuchung pro angefangenen 500 m3 an produziertem Kompost vorzunehmen.
- eins Punkt 3Untersuchung von MüllkompostPro angefangenen 500 m3 produzierter Kompostmenge ist eine externe Güteüberwachung durchzuführen. Die Mindestbeurteilungsmenge beträgt 200 m3. Von der Beurteilungsmenge sind hierbei vier verschiedene, voneinander unabhängige frische Originalproben gemäß den Vorschriften für die Probenahme (Punkt 2) in dieser Anlage herzustellen und getrennt voneinander gemäß Anlage 5 zu untersuchen und zu bewerten.
- eins Punkt 4Zusätzliche UntersuchungenWenn Änderungen der Art oder Zusammensetzung des Ausgangsmaterials auftreten, das Herstellungsverfahren umgestellt wird oder andere Hinweise zB im Rahmen der Eingangskontrolle oder auf Basis von im eigenen Bereich durchgeführter Untersuchungen darauf hindeuten, dass der hergestellte Kompost nicht mehr den Ergebnissen der externen Güteüberwachung entspricht, so ist jedenfalls eine zusätzliche externe Güteüberwachung zu veranlassen.
- Ziffer 2ProbenahmeDie zu beprobende Beurteilungsmenge hat sich im Hinblick auf die Aufbereitung (Siebung, Störstoffentfernung usw.) in demselben Zustand zu befinden wie die zugehörige Kompostcharge, die für das In-Verkehr-Bringen vorgesehen ist.Wird Kompost fast ausschließlich für die Verwendung auf Flächen des Kompostherstellers oder auf solchen Flächen, über die er das Verfügungsrecht besitzt, hergestellt, jedenfalls aber nicht mehr als 10 m3 Kompost mittels Direktabgabe weitergegeben, so kann die Probe auch aus dem ungesiebten Rottegut entnommen werden. In diesem Fall hat zur Herstellung der Sammelprobe eine Siebung der Einzelproben auf
25 mm mittels Laborsieb zu erfolgen. Verklumpte Bestandteile sind vorsichtig durchzudrücken. Der Siebüberstand wird verworfen.Im Falle der Notwendigkeit von wiederholten Untersuchungen zur Feststellung des Beurteilungswertes für anorganische oder organische Schadstoffe wird eine Parallelbeprobung an derselben Beurteilungsmenge gemäß Punkt 2.1 bzw. 2.2 vorgenommen. - 2 Punkt einsKonventionelle Probenahme
2.1.1 Anzahl der Probenahmepunkte:
m3 Beurteilungsmenge | < 100 | ≥ 100 | ≥ 200 | ≥ 400 | ≥ 800 |
Anzahl der Probenahmepunkte | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
Eine höhere Anzahl Probenahmepunkte ist zulässig.
2.1.2 Verteilung und Entnahme der Einzelproben:
- 2 Punkt 2Probenahme mittels BohrstockverfahrenAlternativ zu in 2.1 beschriebener Probenahme kann die Gewinnung einer repräsentativen Endprobe auch mit einem für die Kompostmatrix geeigneten Bohrstock vorgenommen werden. Durch die Länge des Bohrstocks muss die Entnahme der Einzelproben aus den für die gesamte Schüttung repräsentativen Zonen der Beurteilungsmenge (Mietenkern) möglich sein.
2.2.1 Anzahl der Entnahmestellen
2.2.2 Bohrstockverfahren bei Schüttungen mit großen Kubaturen
- 2 Punkt 3Herstellung der frischen OriginalprobeDie frische Originalprobe bildet die Ausgangsprobe für die Laboruntersuchungen und die seuchenhygienischen Untersuchungen.Die Einzelproben werden auf einer sauberen Fläche (Folie) zur Sammelprobe vereinigt. Die Einengung der Sammelprobe auf die frische Originalprobe (jeweils zirka 15 Liter für die Laboruntersuchungen sowie 1 Liter für die Untersuchung auf seuchenhygienische Verträglichkeit) erfolgt nach dem Mischkreuzverfahren oder mittels geeignetem Probenteiler.
- 2 Punkt 4ProbenahmeprotokollAnlässlich der Probenahme im Zuge der externen Güteüberwachung ist vom Probenehmer eine Niederschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen, die insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- Ziffer einsDatum und Zeit der Probenahme;
- Ziffer 2Ort der Probenahme (Adresse, sofern nicht identisch mit Ziffer 6);
- Ziffer 3im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse;
- Ziffer 4Name des Probenehmers (natürliche Person);
- Ziffer 5Name (Firmenbezeichnung) des Hersteller;
- Ziffer 6Adresse der Kompostierungsanlage;
- Ziffer 7Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der frischen Originalprobe;
- Ziffer 8Daten zur Qualitätssicherung:Chargenbezeichnung der Beurteilungsmenge mit Angabe der beabsichtigten Deklaration sowie Angabe der beabsichtigten Handelsbezeichnung, einschließlich beabsichtigter Anwendungsbeschränkungen (zur Festlegung der erforderlichen Untersuchungsparameter), Typ des Ausgangsmaterials (Angabe, unter welchen Teil der Anlage 1 das Ausgangsmaterial fällt), Teilnahme an einem Qualitätssicherungssystem, Aufzeichnungen der Prozesskontrolle gemäß Anlage 6 sind dem Probenahmeprotokoll zur Beurteilung durch die untersuchende Fachanstalt beizufügen;
- Ziffer 9Lagebeschreibung, Kubatur und Abmessungen der Beurteilungsmenge;
- Ziffer 10Beschreibung der Beschaffenheit der Beurteilungsmenge (Siebung; Bewertung der Homogenität; besondere Auffälligkeiten wie zB Verunreinigungen, Geruch, Verpilzung);
- Ziffer 11Beschreibung der Probenahme; diese hat mindestens zu enthalten:
- Litera aProbenahmeverfahren („Konventionell“ oder „Bohrstock“),
- Litera bAnzahl der Probenahmepunkte bzw. Schnitte;
- Ziffer 12Unterschriften des Probenehmers und des Kompostherstellers oder seines Vertretungsbefugten;
- Ziffer 13erforderlichenfalls weitere relevante Anmerkungen.
- Ziffer 3Kompostuntersuchung (Probenaufbereitung, Aufschluss, Parameterbestimmungen usw.)Die Kompostuntersuchung hat gemäß Anlage 5 zu erfolgen. Der GroßTeil der Kompostuntersuchung im Rahmen der externen Güteüberwachung ist von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt durchzuführen, die auch die Kompostbeurteilung gemäß Paragraph 10, erstellt.
- 3 Punkt einsDoppel- oder Mehrfachbestimmung der anorganischen Schadstoffe aus ParallelprobenDoppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für anorganische Schadstoffe durchzuführen, wenn der erste Messwert für Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Blei und Zink mehr als 90 Prozent des für die vorgesehene Deklaration der Kompostcharge jeweils maßgeblichen Grenzwertes beträgt.Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
- 3 Punkt 2Doppel- oder Mehrfachbestimmung der organischen SchadstoffeDoppel- oder Mehrfachuntersuchungen (bis höchstens sechs Untersuchungen) sind für organische Schadstoffe durchzuführen, sofern der erste Messwert mehr als 80 Prozent des maßgeblichen Grenzwertes beträgt.Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen werden an repräsentativen Parallelproben aus der Beurteilungsmenge (gemäß Punkt 2) durchgeführt.Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
- 3 Punkt 3Wachstumstest mit KresseDer Wachstumstest mit Kresse ist gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5 mindestens in dreifacher, höchstens in sechsfacher Wiederholung aus derselben frischen Laborprobe mit einer Korngröße ≤ 10 mm durchzuführen. Die Abweichung der Einzelergebnisse der Pflanzenfrischsubstanz darf – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1 – nicht mehr als 15 Prozent betragen.
- 3 Punkt 4Restliche ParameterIm Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ hat jeder Einzelmesswert den jeweiligen Grenzwert einzuhalten.Überschreitet ein anderer Parameter den jeweils maßgeblichen Grenzwert, so sind weitere Bestimmungen entsprechend der oben festgelegten Vorgangsweise für Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen bis insgesamt höchstens sechs Untersuchungen (einschließlich der auf Grund eines Ausreißertests nicht zur Ermittlung des Beurteilungswertes herangezogenen Analysen) zulässig.Im Fall der Doppel- oder Mehrfachuntersuchungen hat der Beurteilungswert (arithmetisches Mittel aus sämtlichen Einzelmesswerten – allenfalls nach erforderlicher Ausreißerelimination von maximal zwei Einzelmesswerten mittels eines anerkannten statistischen Ausreißertestverfahrens zB nach Dixon gemäß DIN 53804 Teil 1) den Grenzwert des entsprechenden Parameters einzuhalten. Kein Einzelmesswert darf den Grenzwert um mehr als 30% überschreiten.
- Ziffer 4Beurteilung von MüllkompostDie Qualitätsanforderung für Müllkompost sind, abweichend zu Punkt 3, jedenfalls von drei der vier frischen Originalproben, die im Rahmen einer externen Güteüberwachung zu nehmen sind, einzuhalten. Eine Überschreitung der Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 1 und Tabelle 1a um maximal 30 Prozent ist für eine der vier Parallelproben zulässig. Zusätzliche Mehrfachbestimmungen sind unzulässig.
- Ziffer 5KompostbeurteilungDie Kompostbeurteilung der befugten Fachperson oder Fachanstalt hat zu enthalten:
- Litera aalle zur konkreten externen Güteüberwachung zugehörigen Probenahmeprotokolle;
- Litera beine übersichtliche Zusammenstellung der Untersuchungsergebnisse in Tabellenform mit der Probenbezeichnung, der laborinternen Bezeichnung der Probe und der gegebenenfalls gezogenen Parallelproben, den Einzelergebnissen, soweit bestimmt dem Beurteilungswert, der Abweichung und allfälligen Ausreißereliminationen für alle untersuchten Parameter (zumindest alle Parameter, für die bei der beabsichtigten Deklaration Anforderungen existieren oder die verpflichtend anzugeben sind);
- Litera cwesentliche Abweichungen von Untersuchungsvorschriften gemäß den Anforderungen der Anlage 5, soweit zulässig;
- Litera dZuordnung zu einer Qualitätsklasse;
- Litera eAnwendungsempfehlungen und -beschränkungen gemäß Anlage 4, die sich auf Grund der Untersuchungen ergeben;
- Litera fBestätigung, dass alle vorhandenen Informationen berücksichtigt wurden, keine Hinweise auf einen Verstoß gegen das Vermischungsverbot gemäß Paragraph 17, Abfallwirtschaftsgesetz vorliegen, keine Hinweise auf unzulässige Ausgangsmaterialien für Kompost generell und für die beabsichtigte Deklaration vorliegen;
- Litera gBeurteilung der Prozesssteuerung der Kompostierung anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 Punkt 4.b;
- Litera hAngabe der beabsichtigten Deklaration einschließlich Anwendungsbeschränkungen;
- Litera izutreffendenfalls die Bestätigung, dass die Anforderungen gemäß dieser Verordnung für einen Kompost mit der beabsichtigten Deklaration eingehalten werden, oder
- Litera jbei Komposten, die dies nicht einhalten, die aber den Anforderungen für eine andere Deklaration genügen, ein Hinweis, dass der Kompost nicht mit der beabsichtigten Deklaration in Verkehr gebracht werden darf, dass aber eine andere Deklaration möglich wäre, oder
- Litera kzutreffendenfalls die Feststellung, dass die Anforderungen für einen Kompost gemäß dieser Verordnung nicht eingehalten werden;
- Litera lDatum;
- Litera mUnterschrift der befugten Fachperson oder Fachanstalt.
Teil 2
Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen der behördlichen Kontrolle
Die Anforderungen der Verordnung gelten als eingehalten, wenn kein Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert um mehr als 50 Prozent, im Falle des Parameters Zink um mehr als 30 Prozent überschreitet.
Im Falle der Parameter „Organische Substanz“ und „Elektrische Leitfähigkeit“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn jeder Einzelmesswert (nach eventueller Ausreißerelimination) den relevanten Grenzwert einhält. Im Falle des Parameters „Wachstumstest mit Kresse“ gelten die Anforderungen der Verordnung als eingehalten, wenn das Untersuchungsergebnis, ermittelt gemäß Punkt 3.9.1 der Anlage 5, die Grenzwerte der Anlage 2 Teil 1 Tabelle 2 einhält.
Im Zuge der behördlichen Überwachung wird anhand der Aufzeichnungen gemäß Anlage 6 die Durchführung der ordnungsgemäßen Kompostierung (Temperaturprotokoll, Umsetzzeitpunkte, Bewässerung) überprüft.
Teil 3
Qualitätssicherungssystem
Ein Qualitätssicherungssystem, das die Probenahme gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und gemäß Teil 4 dieser Anlage ermöglicht, hat zu gewährleisten,
- Litera adass zumindest einmal jährlich eine unangemeldete Überprüfung des Kompostherstellers insbesondere hinsichtlich der Aufzeichnungen einschließlich der Probenahmeprotokolle auf Plausibilität und Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften erfolgt. Zu überprüfen sind im Besonderen die fast ausschließliche Eigenanwendung im Falle des Paragraph 10, Absatz 2 und der dafür benötigte Flächenbedarf sowie die Übereinstimmung des vorhandenen Komposts und der Ausgangsmaterialien mit den Aufzeichnungen hinsichtlich Art und Menge,
- Litera bdass der Probenehmer einen einschlägigen vom Qualitätssicherungssystem anerkannten Kurs über die Ziehung von repräsentativen Proben im Sinne von Teil 1 Punkt 2 bzw. von Teil 4 absolviert hat, und,
- Litera cdass der Probenehmer bei begründetem Verdacht auf Mängel bei der Probenahme auf die Erfordernisse einer korrekten Probenahme schriftlich hingewiesen wird. Bei begründetem Verdacht auf schwerwiegende Mängel muss die Verpflichtung zu zumindest einer Probenahme durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt bestehen.
Teil 4
Rückstellproben
Ziffer eins Bei Übernahme der aufbereiteten Abfälle ist je Aufbereiter und Anlieferungstag die Entnahme einer Rückstellprobe erforderlich. Bei mehr als sechs Anlieferungstagen pro Jahr ist die Einschränkung auf sechs unangekündigte Probenahmen pro Anlieferer und Jahr zulässig.
Ziffer 2 Dem Aufbereiter ist auf Verlangen eine Parallelprobe der Rückstellprobe in versiegelter Form zukommen zu lassen.
Ziffer 3 Die Probenahme hat durch eine externe befugte Fachperson oder
Ziffer 4 Die Masse der Rückstellprobe hat mindestens zwei Kilogramm zu betragen. Die Rückstellprobe ist unverwechselbar zu kennzeichnen, zu versiegeln und zwölf Monate aufzubewahren. Durch die Bezeichnung ist zu gewährleisten, dass die Rückstellprobe eindeutig einer Kompostcharge zugeordnet werden kann. Die Aufbewahrung und Konservierung hat durch Tieffrieren oder Lagerung bei < 30 °C so zu erfolgen, dass die Untersuchungsergebnisse hierdurch nicht verfälscht werden.
Ziffer 5 Es ist ein Probenahmeprotokoll mit folgenden Angaben zu erstellen:
- Ziffer einsName des Anlieferers,
- Ziffer 2Datum und Zeit der Probenahme,
- Ziffer 3Ort der Probenahme (Adresse der Kompostierungsanlage),
- Ziffer 4im Falle der Probenahme durch eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt deren Name und Adresse,
- Ziffer 5Name des Probenehmers (natürliche Person),
- Ziffer 6Name (Firmenbezeichnung) und Adresse des Aufbereiters,
- Ziffer 7Probenbezeichnung zur eindeutigen Identifikation der Rückstellprobe,
- Ziffer 8Masse der Rückstellprobe in Kilogramm auf Gramm genau,
- Ziffer 9gegebenenfalls Auffälligkeit an dem angelieferten, aufbereiteten Material und
- Ziffer 10Unterschrift des Probenehmers und des Anlieferers.
Ziffer 6 Im Falle der Untersuchung einer Rückstellprobe hat der Komposthersteller die aktuelle Masse der Rückstellprobe zu bestimmen. Die Rückstellprobe ist auf Verlangen des Aufbereiters in dessen Beisein zu teilen. Die beiden Teilproben sind eindeutig zu bezeichnen, eine Teilprobe ist zur Untersuchung weiter zu geben und die andere Teilprobe ist neu zu versiegeln und vom Komposthersteller aufzubewahren. In den Aufzeichnungen sind das Datum, die eindeutigen Bezeichnungen und die Massen (auf Gramm genau) der Rückstellprobe und der beiden Teilproben sowie die befugte Fachperson oder Fachanstalt, die mit der Überprüfung beauftragt wurde, festzuhalten.
Ziffer 7 Bei der Untersuchung der Rückstellproben ist die Einhaltung der Anforderungen an anorganische Schadstoffe, an PCB und PAK sowie, bei begründetem Verdacht, die Kontamination mit anderen organischen Schadstoffen zu überprüfen. Bei der Beurteilung der Schadstoffgehalte bezogen auf die Trockensubstanz ist der Abbau der organischen Substanz während der Lagerung der Rückstellprobe unter Annahme eines Wassergehalts von 50% in der Frischmasse der ursprünglich gezogenen Rückstellprobe zu berücksichtigen. Die Untersuchungsergebnisse sind bei den Kompostaufzeichnungen aufzubewahren.