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BGBl. III Nr. 137/2001

kundgemacht 04.07.2001
137. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können
Kundmachung BGBl. III Nr. 137/2001× zu Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM

Änderungen durch diese Kundmachung

Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe - (RID) - Artikel 5 § 2 CIM neu