BGBl. III Nr. 229/2001
229. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes
In den Fällen des Artikels 11 und des Artikels 13 Absatz 1 zweiter Satz werden die Leistungen gewährt
in Österreich
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in Bosnien und Herzegowina
von der für den Aufenthalts- oder Wohnort der betreffenden Person in Betracht kommenden Organisationseinheit der Gesundheitsversicherung.