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BGBl. III Nr. 263/2001

kundgemacht 14.12.2001 RIS↗
263. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der kirgisischen Republik samt Anhang
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. III Nr. 263/2001× zu Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Kirgisistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2001 · idF BGBl. III Nr. 263/2001 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

ANERKENNUNG VON ZEUGNISSEN UND AUSWEISEN

  1. Absatz eins,Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder für gültig erklärt wurden und noch gültig sind, werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anerkannt.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die für ihre eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt worden sind.