BGBl. III Nr. 49/2001
49. Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Multilaterale Vereinbarung RID 6/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
Änderungen durch diese Kundmachung
RID – Beförderung von kleinen Mengen von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge
neu
Art. 1neu
lädt …