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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) neu § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft 02.11.2002 – 15.02.2011 · idF BGBl. I Nr. 102/2002 · danach: BGBl. I Nr. 9/2011 Anl. 1↗RIS↗

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Q1 Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder

Verbraucherrückstände

Q2 Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3 Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist Q4 Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem

sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw., die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5 Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder

verschmutzte Stoffe (zB Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6 Nichtverwendbare Elemente (zB verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7 Unverwendbar gewordene Stoffe (zB kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8 Rückstände aus industriellen Verfahren (zB Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9 Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (zB Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter) Q10 Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände

(zB Dreh- und Fräsespäne)

Q11 Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende

Rückstände (zB im Bergbau, bei der Erdölförderung) Q12 Kontaminierte Stoffe (zB mit PCB verschmutztes Öl) Q13 Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich

verboten ist

Q14 Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet

werden (zB in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15 Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von

Böden anfallen

Q16 Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben

erwähnten Gruppen angehören