Einsatz abfallarmer Technologie;
BGBl. I Nr. 102/2002
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 4neu
Anhang 4 Kriterien für die Festlegung des Standes der Technik
Bei der Festlegung des Standes der Technik ist unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall Folgendes zu berücksichtigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Einsatz weniger gefährlicher Stoffe;
- Ziffer 3Förderung der Rückgewinnung und Verwertung der bei den einzelnen Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Abfälle;
- Ziffer 4Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen;
- Ziffer 5Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen;
- Ziffer 6Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen;
- Ziffer 7die für die Einführung eines besseren Standes der Technik erforderliche Zeit;
- Ziffer 8Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Verfahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) und Energieeffizienz;
- Ziffer 9die Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern;
- Ziffer 10die Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für die Umwelt zu verringern;
- Ziffer 11die von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder von internationalen Organisationen veröffentlichten Informationen.