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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 1aufgehoben
in Kraft 21.08.1996 – 01.11.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002 Art. 1 § 1↗RIS↗

Artikel römisch eins
I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Abfallwirtschaft ist danach auszurichten, daß
    1. Ziffer eins
      schädliche, nachteilige oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen auf Menschen sowie auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt so gering wie möglich gehalten werden,
    2. Ziffer 2
      Rohstoff- und Energiereserven geschont werden,
    3. Ziffer 3
      der Verbrauch von Deponievolumen so gering wie möglich gehalten wird,
    4. Ziffer 4
      nur solche Stoffe als Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung kein Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt (Vorsorgeprinzip).
  2. Absatz 2,Für die Abfallwirtschaft gelten folgende Grundsätze:
    1. Ziffer eins
      Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalt sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung);
    2. Ziffer 2
      Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung);
    3. Ziffer 3
      Abfälle, die nicht verwertbar sind, sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische oder chemischphysikalische Verfahren sonst zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und konditioniert geordnet abzulagern (Abfallentsorgung).
  3. Absatz 3,Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
    1. Ziffer eins
      die Gesundheit des Menschen gefährdet und unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
    2. Ziffer 2
      Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren und Pflanzen verursacht werden können,
    3. Ziffer 3
      die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
    4. Ziffer 4
      Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
    5. Ziffer 5
      Geräusche und Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
    6. Ziffer 6
      das Auftreten und die Vermehrung von schädlichen Tieren und Pflanzen sowie von Krankheitserregern begünstigt werden,
    7. Ziffer 7
      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann,
    8. Ziffer 8
      Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.