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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 21aufgehoben
in Kraft 01.07.1990 – 01.11.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002 Art. 1 § 21↗RIS↗

römisch fünf. ABSCHNITT

Besondere Bestimmungen für Altöl

Altöldefinition

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:
    1. Ziffer eins
      gebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte
      1. Litera a
        flüssige Mineralölerzeugnisse,
      2. Litera b
        Emulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
      3. Litera c
        synthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,
      4. Litera d
        Schmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
    2. Ziffer 2
      pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,
  2. Absatz 2,Als Altöle gelten jedenfalls nicht die in Absatz eins, angeführten Stoffe, die
    1. Ziffer eins
      mehr als 15 vH - bezogen auf die Masse - Verunreinigungen aus einer produktspezifischen Verwendung des Stoffes,
    2. Ziffer 2
      mehr als 30 ppm polychlorierte Biphenyle oder Terphenyle (PCB, PCT),
    3. Ziffer 3
      mehr als 0,5 vH - bezogen auf die Masse - Halogene enthalten oder
    4. Ziffer 4
      einen Flammpunkt unter 55 ºC aufweisen.
  3. Absatz 3,Altöl im Sinne dieses Bundesgesetzes entsteht, sobald das Vorprodukt des Altöles nicht mehr seinem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet wird oder verwendet werden kann. Altöl entsteht jedoch nicht, wenn für eine neuerliche, dem ursprünglichen Zweck entsprechende Verwendung eine mechanische Reinigung im Betrieb des Altölbesitzers ausreicht und diese Reinigung innerhalb von zwei Monaten durchgeführt wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jene Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen festzusetzen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen und Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechenden diesbezüglichen Meßverfahren zu erlassen.