Absatz eins,Altöle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind, soweit Absatz 2, oder eine nach Absatz 4, erlassene Verordnung nicht anderes bestimmen:
- Ziffer einsgebrauchte oder durch eine produktionsspezifische Verwendung, wozu auch Lagerung und Beförderung gehören, verunreinigte
- Litera aflüssige Mineralölerzeugnisse,
- Litera bEmulsionen von Erzeugnissen der Litera a,,
- Litera csynthetische Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, sofern sie aus synthetischen Kohlenwasserstoffen oder Carbonsäureestern bestehen und halogenfrei sind,
- Litera dSchmiermittel auf Basis pflanzlicher Öle,
- Ziffer 2pumpfähige Rückstände und Wasser-Öl-Gemische von Erzeugnissen der Ziffer eins, Litera a,