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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 24aufgehoben
in Kraft 01.01.1991 – 01.11.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002 Art. 1 § 24↗RIS↗

Abgabe von Motorölen und Ölfiltern

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Die gewerbsmäßige Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist nur durch Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen, den Mineralölfachhandel und durch Personen, die die Genannten mit Motorölen beliefern (Großhandel), unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 zulässig.
  2. Absatz 2,Motoröle in Mengen von über 1 Liter bis zu 24 Liter dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur gleichzeitig mit der Vornahme des Motorölwechsels mittels einer im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften errichteten und betriebenen Ölwechseleinrichtung abgegeben oder unmittelbar in die dafür vorgesehene Betriebseinrichtung des Fahrzeugs nachgefüllt werden. Hiebei dürfen nur die für diesen Vorgang erforderlichen Ölmengen abgegeben werden. Allenfalls im Motorölgebinde zurückbleibende Restmengen bis zu einem Liter dürfen dem Kunden überlassen werden.
  3. Absatz 3,Betreiber von Tankstellen, Kraftfahrzeugmechaniker, Maschinen-Service-Stellen und der Mineralölfachhandel müssen von einzelnen Kunden zurückgebrachte gebrauchte Motoröle bis zur Menge der jeweils abgegebenen Motoröle, höchstens jedoch 24 Liter, kostenlos von diesen entgegennehmen. Mengen über 24 Liter können von Kunden gegen einen Kostenersatz zurückgenommen werden.
  4. Absatz 4,Ölfilter für Kraftfahrzeuge dürfen gewerbsmäßig an Letztverbraucher nur bei gleichzeitiger Rücknahme des gebrauchten Filters mitsamt der darin befindlichen Ölmenge abgegeben werden. Die zurückgebrachten Ölfilter und das darin enthaltene Öl gelten nicht als Altöl, sondern als Abfall.