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BGBl. I Nr. 102/2002

kundgemacht 16.07.2002 RIS↗Parlament↗
102. Bundesgesetz: Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002 und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und des Immissionsschutzgesetzes – Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) erlassen und das Kraftfahrgesetz 1967 und das Immissionsschutzgesetz – Luft geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 29caufgehoben
in Kraft 01.09.2000 – 01.11.2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002 Art. 1 § 29c↗RIS↗

Grenzüberschreitende Auswirkungen einer IPPC-Anlage

Paragraph 29 c,

  1. Absatz eins,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Errichtung, der Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder
    2. Ziffer 2
      ein von den Auswirkungen der Errichtung, des Betriebes oder der wesentlichen Änderung der Abfallbehandlungsanlage gemäß Anlage 1 Teil römisch eins betroffener anderer Staat (Ziffer eins,) ein diesbezügliches Ersuchen stellt,
    hat der Landeshauptmann diesen Staat spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, über das Vorhaben zu benachrichtigen. Verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens sind zu erteilen. Dem anderen Staat ist eine angemessene Frist für die Mitteilung, ob er am Verfahren teilnehmen will, einzuräumen.
  2. Absatz 2,Will der Staat (Absatz eins,) am Verfahren teilnehmen, sind ihm die Antragsunterlagen (Paragraphen 29, Absatz 3 und 29 b Absatz 4, oder Paragraphen 30 b, Absatz eins und 29 b Absatz 4,) zu übermitteln. Eine angemessene Frist zur Stellungnahme ist einzuräumen, damit der Staat die Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen kann. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Genehmigungsverfahrens betreffend Abfallbehandlungsanlagen gemäß Anlage 1 Teil römisch eins der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat der Landeshauptmann gemäß Paragraph 29 b, Absatz 5, vorzugehen. Beim Landeshauptmann eingelangte Stellungnahmen sind dem verfahrensführenden Staat zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins und 2 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.
  5. Absatz 5,Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.