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BGBl. I Nr. 118/2002

kundgemacht 09.08.2002 RIS↗Parlament↗
118. Bundesgesetz: Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG
Bundesgesetz, mit dem das Zinsenrecht im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, im Handelsgesetzbuch, im Aktiengesetz 1965 und im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert wird (Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 118/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 33 § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft 01.08.2002 – 15.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 118/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2013 Art. 5↗RIS↗

Artikel römisch fünf

Verbandsklage

Anmerkung, Zu den Paragraphen 1000, 1333, 1334 und 1335, JGS Nr. 946 aus 1811,)

  1. Ziffer eins
    Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs geltend gemacht werden. Die Paragraphen 24, 25, Absatz 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine nach Ziffer eins, klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.