BGBl. I Nr. 119/2002
119. Bundesgesetz: Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Religionsunterrichtsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Einsatzzulagengesetz und das Bundesfinanzgesetz 2002 geändert werden (Deregulierungsgesetz – Öffentlicher Dienst 2002)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/36geändertSchlussteil, lit f (aufgehoben)
… 8 unveränderte Absätze
a) im Verwaltungsdienst:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
b) im Postdienst:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
c) im Postautodienst:
Berufskraftfahrer für Fahrzeuge (ausgenommen Omnibusse) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg,
d) im Telekomdienst:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,
e) im Dienst bei der Mobilkom:
Facharbeiter im erlernten Lehrberuf,.
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
… 9 unveränderte Absätze
a) die mindestens sechs Monate alleinverantwortlich oder in einer Arbeitsgruppe auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 7 verwendet worden sind und
b) denen die Dienstbehörde bestätigt, daß die in lit. a angeführte Verwendung erfolgreich gewesen ist und das Anforderungsprofil eines Beamten der Verwendungsgruppe PT 7 im wesentlichen Teil des Berufsbildes erfüllt hat.
Auf die Durchführung der Prüfung sind die Bestimmungen über den Abschluß der Grundausbildung IV anzuwenden.
a) die Grundausbildung nicht mit einer Dienstprüfung, sondern mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Beamten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen ist und
b) dem Beamten an Stelle eines Prüfungszeugnisses eine Abschrift der Mitteilung an die Dienststelle, deren Stand der Beamte angehört, über die erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung auszufolgen ist.