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BGBl. I Nr. 150/2002

kundgemacht 23.08.2002 RIS↗Parlament↗
150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz – BSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz – BSRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Heeresversorgungsgesetz (HVG) 229 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 50geändertAbs 2
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 1 § 50↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 50↗RIS↗
§ 50.
(1) Die Versicherung der versicherungspflichtigen Personen (§ 47) beginnt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Anfalles der Hinterbliebenenrente. Die freiwillige Versicherung (§ 48) beginnt mit dem ersten Tage des Monates, der auf die Anmeldung des Beitrittes folgt.
(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Hinterbliebenenrente gestellt, so ist der Versorgungswerber berechtigt, gleichzeitig oder nachher die Ausstellung einer Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung zu beantragen. Wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist, so hat das zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Krankenversicherung vorläufig mit dem Ersten des Monates beginnt, in dem die Bescheinigung beantragt wurde. Die Bescheinigung ist sowohl dem Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der Krankenversicherung zuzustellen. Dieses Recht besteht nicht, wenn und insolange der Versorgungswerber bereits auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften oder auf Grund des § 48 bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Die Ausstellung oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
(3) Die Versicherung endet mit dem Ablauf des Monates, in dem die Voraussetzungen für die Versicherung weggefallen sind.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002