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BGBl. I Nr. 150/2002

kundgemacht 23.08.2002 RIS↗Parlament↗
150. Bundesgesetz: Bundessozialämterreformgesetz – BSRG
Bundesgesetz, mit dem ein Bundessozialamtsgesetz und ein Bundesberufungskommissionsgesetz erlassen sowie das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz und das Bundesbehindertengesetz geändert werden (Bundessozialämterreformgesetz – BSRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 150/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) 21 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 13geändertAbs 4
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 2 § 13↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 150/2002 Art. 2 § 13↗RIS↗
§ 13.
(1) Der Behindertenausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen sollen den Mitgliedern des Behindertenausschusses spätestens acht Tage vor der Sitzung unter Anschluß einer Tagesordnung nachweislich zugestellt werden.
(2) Der Behindertenausschuß tagt in nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Behindertenausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit entscheidet seine Stimme. Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben.
(3) Über jede Sitzung des Behindertenausschusses ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen aller anwesenden Mitglieder und die allfälligen Entschuldigungsgründe abwesender Mitglieder zu verzeichnen sind. Das Protokoll hat alle Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen zu enthalten; es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern des Behindertenausschusses zu übermitteln.
(4) Die laufenden Geschäfte des Behindertenausschusses hat das Bundesamt die Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zu führen.
Anmerkung
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 721/1988