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BGBl. I Nr. 3/2002

kundgemacht 04.01.2002 RIS↗Parlament↗
3. Bundesgesetz: 25. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (25. Novelle zum BSVG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2002× zu BSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 328 § 0↗RIS↗
Anl. 2geändertTabelle
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 67/2001 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 3/2002 Anl. 2↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 3/2002 · danach: BGBl. I Nr. 142/2002 Anl. 2↗RIS↗
Anlage 2
Beitragsrechtliche Zuordnung gemäß § 23 von Einkommen aus land- und forstwirtschaftlichen Unternehmertätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1
Versicherungstatbestand
Beitragsgrundlage
1.
Land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)
§ 23 Abs. 1 Z 1
2.
Gewerbliche Nutztierhaltung und Pflanzenproduktion:
2.1
Gewerbliche Nutztierhaltung einschließlich Lohnmast (§ 21 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955)
§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird
2.2
Gewerbliche Pflanzenproduktion (Obst-Wein-Gemüse-Gartenbau) (§ 21 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 in Verbindung mit § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955)
§ 23 Abs. 1 Z 1, wenn ein Einheitswert festgestellt wird, oder § 23 Abs. 1 Z 2, wenn kein Einheitswert festgestellt wird
3.
Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994:
3.1 3.1.1
Verarbeitung, Bearbeitung und Vermarktung überwiegend eigener Naturprodukte; Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € nicht übersteigen
in im § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
3.1.2
Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie Mostbuschenschank, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 3 700 € übersteigen
§ 23 Abs. 1 Z 3
3.2.1
Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € nicht übersteigen
in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
3.2.2
Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant, sofern die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten 24 200 € übersteigen
§ 23 Abs. 1 Z 3
3.3
Kommunaldienstleistungen gemäß § 2 Abs. 4 Z 4 lit. a bis c GewO 1994
§ 23 Abs. 1 Z 3
3.4
Fuhrwerksdienste sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren (§ 2 Abs. 4 Z 5 und 6 GewO 1994)
in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
3.5
Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs. 4 Z 7 und 8 GewO 1994)
§ 23 Abs. 1 Z 3
4.
Buschenschank – mit Ausnahme von Mostbuschenschank – gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 9 GewO 1994, soweit derselbe weder auf Basis eines „Anmeldegewerbes“ ausgeübt wird, noch ein darüberhinausgehendes Ausmaß vorliegt
in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
5.
Privatzimmervermietung gemäß Artikel III der B-VG-Novelle 1974, BGBl. Nr. 444 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 9 bzw. § 143 Z 8 GewO 1994, soweit diese in der spezifischen Form des „Urlaubes am Bauernhof“ erfolgt (§ 148c Abs. 2 Z 11), und sohin als eine „wirtschaftliche Einheit“ mit dem bäuerlichen Betrieb zu verstehen ist
in § 23 Abs. 1 Z 1 enthalten
6.
Sonstige Tätigkeiten, die im Ergebnis einer Dienstleistung eines Landwirtes für einen anderen gleichkommen:
6.1
Schweinetätowierer
§ 23 Abs. 1 Z 3
6.2
Waldhelfer
§ 23 Abs. 1 Z 3
6.3
Milchprobenehmer
§ 23 Abs. 1 Z 3
6.4
Besamungstechniker im Sinne eines Landes-Tierzuchtgesetzes
§ 23 Abs. 1 Z 3
6.5
Klauenpfleger
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.
Tätigkeiten im Rahmen der Qualitätssicherung der land(forst)wirtschaftlichen Produktion sowie produzierter Produkte, wie sie auch in dem der Versicherung zugrundeliegenden Betrieb produziert werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.c):
7.1
Fleischklassifizierer
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.2
Saatgut- und Sortenberater
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.3
Biokontrollor
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.4
Zuchtwart
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.5
Hagelschätzer
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.6
Hagelberater
§ 23 Abs. 1 Z 3
7.7
Land- und forstwirtschaftliche Beratungs- und Vortragstätigkeit
§ 23 Abs. 1 Z 3
8.
Tätigkeiten im eingeschränkten Umfang
§ 23 Abs. 1 Z 3
a)
gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 GewO 1994, soweit sie auf Fähigkeiten oder Kenntnisse des bäuerlichen Berufes aufsetzen (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.a),
b)
gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb anfallen, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),
c)
gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994, wie sie üblicherweise in einem land(forst)wirtschaftlichen Betriebshaushalt anfallen, wenn dieser dem Betrieb wesentlich dient, auch wenn sie für dritte Personen erbracht werden (§ 148c Abs. 2 Z 10 lit.b),
sofern diese Tätigkeiten durch den Betriebsführer selbst oder in dessen ausdrücklichen Auftrag durch im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Personen erfolgen, die Erträge aus der Tätigkeit als Betriebseinkommen dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zufließen und die Ausübung kein Dienstverhältnis begründet
9.
Tätigkeit als land- und forstwirtschaftlicher Sachverständiger beispielsweise nach dem Anerben-, Landpacht- oder Liegenschaftsbewertungsgesetz bei gleichzeitiger Betriebsführung
§ 23 Abs. 1 Z 3
Schlagworte
Saatgutberater, Beratungstätigkeit