BGBl. I Nr. 55/2002
55. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Nationalbankgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 15 § 79aneu
Paragraph 79 a,
Wer es entgegen Paragraph 79, Absatz eins, unterlässt, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten oder Münzen aus dem Verkehr zu ziehen und der Oesterreichischen Nationalbank oder der Münze Österreich Aktiengesellschaft zu übermitteln, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 7 000 Euro zu bestrafen.