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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/12geändertlit a, lit b (entfallen), lit c, lit d, lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu), lit j, lit k (neu) · umnummeriert: lit b, lit h, lit i
in Kraft 12.08.2000 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/12↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 09.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 Anl. 1/12↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
12. VERWENDUNGSGRUPPE M BO 1
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
12.1. Eine der in Z 12.2 bis 12.11 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 12.12 bis 12.18 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
12.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 9 sind: Chef des Generalstabes.
a) Generaltruppeninspektor,
b) Leiter der Sektion IV (Rüstung, Beschaffung, Versorgung) in der Zentralstelle.
12.3 Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:
a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),
a b) Stabschef des Bundesministers,
b c) Leiter der Sektion III (Ausbildung und Dienstbetrieb) in der Zentralstelle Generalstabsdirektion,
c d) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektor) Planungsstabes,
e) Leiter des Führungsstabes,
f) Leiter des Rüstungsstabes,
g) Leiter des Heeresbau- und Vermessungsamtes (Heeresbaudirektion),
d h) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,
e i) Kommandant des Korpskommandos I,
f j) Kommandant des Korpskommandos II.,
k) Leiter des Heeres-Nachrichtenamtes.
12.4 Eine Verwendung der Funktionsgruppe 7 ist zB:
… 45 unveränderte Absätze
Leiter der Gruppe Ausbildung in der Zentralstelle.
12.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Intendanzwesen in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes und stellvertretender Kommandant des Korpskommandos I.
12.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
a) Leiter der Gruppe Dienstbetrieb und Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Militärkommandant von Salzburg.
12.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
a) Leiter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Kommandant einer Panzergrenadierbrigade.
12.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
a) Leiter der Abteilung Umweltschutz in der Zentralstelle,
b) Chef des Stabes des Militärkommandos Niederösterreich
12.9. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) Abteilungsleiterstellvertreter der Nachschubabteilung in der Zentralstelle,
b) Leiter der Intendanzabteilung des Militärkommandos Niederösterreich.
12.10. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) Hauptreferatsleiter in der Zentralstelle,
b) G 3 (Leiter der Abteilung für Einsatzvorbereitung und -führung, Organisation und Ausbildung) des Militärkommandos Salzburg.
12.11. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) Referent in der Zentralstelle,
b) Zugeteilter Generalstabsoffizier im Militärkommando Niederösterreich (Stv G 3).
Ausbildung und Verwendung
12.12.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 1.12 und
b) die vollständige Leistung des Grundwehr- oder des Ausbildungsdienstes in der Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Generalstabsdienst
12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluß der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25 Abs. 2 Z 2) anzuwenden.
Ärzte
12.14. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes.
Apotheker
12.15. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
Militärseelsorger
12.16. An Stelle des Erfordernissen der Z 12.12 lit. b die Ermächtigung zur Ausübung der öffentlichen Seelsorge.
Intendanzdienst
12.17. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines für den betreffenden Bereich von der Verwaltungsakademie veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Z 1.13 zweiter Satz ist anzuwenden.
Höherer militärfachlicher Dienst
12.18. Zusätzlich zu den Erfordernissen der Z 12.12 eine zweijährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2.
Ausschluß der Nachsicht
12.19. Eine Nachsicht von den Erfordernissen der Z 12.14, 12.15 und
12.16 ist ausgeschlossen.
Definitivstellungserfordernisse:
12.20. Für Militärseelsorger eine zweijährige Verwendung in diesem Dienst.
12.21. Für die übrigen Verwendungen (ausgenommen die Verwendung im Generalstabsdienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 1.