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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/15geändertlit c, Schlussteil
in Kraft 01.01.1998 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/15↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 30.11.2003 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/15↗RIS↗
… 13 unveränderte Absätze
15. VERWENDUNGSGRUPPE M BUO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
15.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 15.5 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
15.2. Verwendung der Funktionsgruppe 2 ist zB:
Wirtschaftsunteroffizier/Bekleidung eines Bataillons.
15.3. Verwendung der Funktionsgruppe 1 ist zB: Kommandant einer Jägergruppe.
15.4. Verwendung der Grundlaufbahn ist zB: Truppkommandant.
Ausbildung und Verwendung
15.5.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes,
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 und
c) eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Militärperson auf Zeit, Zeitsoldat, Militärpilot auf Zeit, zeitverpflichteter Soldat, freiwillig verlängerter Grundwehrdiener oder als Beamter oder Vertragsbediensteter, der nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 61 Abs. 15 WG 2001 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird.
Das Erfordernis der lit. a wird durch einen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn nach § 46c des Wehrgesetzes 1990 65 WG 2001 ersetzt. Das Erfordernis der lit. c wird für Frauen, die dem Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung angehören, durch eine mindestens fünfjährige Dienstleistung in diesem Wirkungsbereich ersetzt. Dauert die Nachhollaufbahn länger als zwölf Monate, so vermindert sich das Erfordernis der fünfjährigen Dienstleistung um jene Zeit, um die die Nachhollaufbahn zwölf Monate übersteigt.