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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/17geändertlit b
in Kraft 01.01.1998 – 28.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 30/1998 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/17↗RIS↗
in Kraft 29.05.2002 – 30.11.2003 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 Anl. 1/17↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
17. VERWENDUNGSGRUPPE M ZO 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
17.1. Eine der in Z 13.2 bis 13.12 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 17.2 oder 17.3 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17.2.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11 oder 2.13 und
b) der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung als und die Ernennung zum Offizier des Milizstandes nach § 7 des Wehrgesetzes 1990 6 WG 2001.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
… 18 unveränderte Absätze
Musikoffiziere
17.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 17.2 lit. a der erfolgreiche Abschluß
a) einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
b) der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
17a. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 1
Ernennungserfordernisse:
17a.1 Die Z 14.1 bis 14.9 und Z 14.10 lit. a und b sind anzuwenden. 17a.2. Für Militärpiloten wird das Erfordernis der Z 14.10 lit. b
durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.
17b. VERWENDUNGSGRUPPE M ZUO 2
Ernennungserfordernisse:
17b.1. Eine der in Z 15.2 bis 15.4 angeführte oder gemäß § 147 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in Z 17b.2 vorgeschriebenen Erfordernisse.
17b.2.
a) Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes und
b) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 oder der erfolgreiche Abschluß der Unteroffiziersausbildung im Rahmen der Milizoffiziersausbildung.
17c. VERWENDUNGSGRUPPE M ZCh
Ernennungserfordernis:
Die Leistung eines zwölfmonatigen Präsenz- oder Ausbildungsdienstes.