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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/24geändertAbs 2
in Kraft 12.08.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/24↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/24↗RIS↗
… 30 unveränderte Absätze
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.1. Lehrer an Hauptschu-        (1) Lehramtsprüfung an
len, Sonderschulen, Polytech-    einer Pädagogischen oder Berufs-
nischen Schulen, Berufs-        pädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst-        eine nach der Reifeprüfung nach
wirtschaftlichen Schulen,        schulrechtlichen Vorschriften
Lehrer des hauswirtschaft-      erworbene gleichwertige Lehrbe-
lichen und gewerblichen Fach-    fähigung oder die Absolvierung
unterrichtes an mittleren und    der Akademie für Sozialarbeit,
höheren Schulen, Lehrer für      wobei die der Verwendung ent-
Stenotypie und Phonotypie,      sprechende Lehrbefähigung für
Lehrer an Fachschulen für So-    Hauptschulen, Sonderschulen,
zialberufe, an der Heeresver-    Polytechnische Lehrgänge bzw.
sorgungsschule und Lehrer an    Schulen, Berufsschulen, für den
Akademien, soweit sie nicht      gewerblichen Fachunterricht, für
in Z 24.2. erfaßt werden        den hauswirtschaftlichen Fachunter-
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
-------------------------------+-------------------------------------
Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
(2) Für Lehrer, die das Er-
fordernis Erfordernis des Abs. 1 ausschließ-
lich ausschließlich durch die Absolvierung der
Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit erfül-
len Sozialarbeit erfüllen, überdies eine vierjährige
eine vierjährige einschlägige Berufspraxis.
Berufspraxis vor oder nach der
Absolvierung der Akademie für
Sozialarbeit. Zeiten einer
Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung sind auf
die Zeit der Berufspraxis
anzurechnen.
(3) Bei Lehrern für Fremd-
… 223 unveränderte Absätze
sprachen an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen
Schulen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
(4) Für Lehrer des
hauswirtschaftlichen
Fachunterrichtes zusätzlich zu
Abs. 1 eine einjährige
facheinschlägige Berufspraxis.
(Anm.: ÜR Art. V, BGBl. Nr. 287/1988)
Dieses Erfordernis entfällt, wenn im
Rahmen des Lehramtsstudiums ein
Berufspraktikum im Umfang von
mindestens 30 Wochen
Vollbeschäftigung absolviert
worden ist.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.2. Lehrer für Religion    a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 24.1 angeführten        Reifeprüfung an einer höheren
Schulen                            Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien durch den Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG.
24.3. Lehrer für Musiker-        (1) Die erfolgreiche
ziehung, Instrumentalmusik,      Ablegung der Reifeprüfung an
Instrumentalmusikerziehung oder  einer höheren Schule und
rhythmisch-musikalische Er-        a) die Lehrbefähigung
ziehung an mittleren und höhe-        aus zwei im
ren Schulen und an Akademien          Unterricht an diesen
sowie für sonstige                    Schulen zugelassenen
Unterrichtsgegenstände der            einschlägigen
musikalischen Erziehung an            Unterrichtsgegenständen
Bildungsanstalten für                oder
Kindergartenpädagogik und an      b) eine Lehrbefähigung aus einem
Bildungsanstalten für                im Unterricht an diesen Schulen
Sozialpädagogik                      zugelassenen einschlägigen
Unterrichtsgegenstand, wenn im
Rahmen des Studiums ein
Schwerpunktstudium in einem
zweiten Instrument oder Gesang
absolviert wurde, oder
c) der Abschluß beider
Studienabschnitte des Studiums
der Instrumental(Gesangs)
pädagogik oder der Musik- und
Bewegungserziehung nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz
oder der Abschluß des Studiums
der
Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und
Bewegungserziehung nach Anlage
1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG.
(2) Die Lehrbefähigung aus einem
der in Abs. 1 lit. a angeführten
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für Volksschulen
ersetzt werden.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.4. Lehrer an Übungs-      a) Die erfolgreiche Ablegung der
schulen der Pädagogischen Aka-      Reifeprüfung an einer höheren
demien und Religionslehrer an      Schule,
Übungsschulen der Religions-    b) die der Verwendung entsprechende
pädagogischen Akademien            Lehrbefähigung,
c) sechsjährige Lehrpraxis.
24.5. Lehrer für Bildneri-    a) Die erfolgreiche Ablegung
sche Erziehung sowie für Werk-      der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter-      höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren  b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade-      gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst-        einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago-      der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten              Künste.
24.6. Lehrer für den forst-    a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter-        rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren      stalt für Forstwirtschaft
Schulen                            (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
praxis und
c) die Lehrbefähigung für den
forstwirtschaftlichen Fach-
unterricht.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.7. Lehrer an Volksschulen    (1) Lehramtsprüfung an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung für
Volksschulen an einer
Pädagogischen Akademie nach
Absolvierung eines
viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen
gemäß § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung oder Lehrbefähigung
für Volksschulen, gemeinsam
mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über die Bereiche
aa) „Lebende Fremdsprache”
und
bb) „Vorstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
im Ausmaß des Lehrstoffes im
Lehrplan der Pädagogischen
Akademien (Studiengang für
das Lehramt an Volksschulen
gemäß Verordnung des
Bundesministers für
Unterricht, Kunst und Sport
BGBl. Nr. 17/1986).
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des
Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
Bereichen
aa) „Lebende Fremdsprache” und
bb) „Vorschulstufe” oder
„Allgemeine
Sonderpädagogik”
an Pädagogischen Akademien und
Pädagogischen Instituten in einem
dem Abs. 2 lit. b entsprechenden
Ausmaß ersetzt das betreffende
Ernennungserfordernis des Abs. 2
lit. b.
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Verwendung                          Erfordernis
-------------------------------+-------------------------------------
24.8. Religionslehrer an          (1) Lehramtsprüfung an einer
Volksschulen                      Religionspädagogischen Akademie
nach Absolvierung eines
sechssemestrigen Studienganges
für das Lehramt an Volksschulen
im Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 365/1982
oder
der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien durch den Erwerb
eines auf Grund eines
Diplomstudiums erlangten
Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in
Verbindung mit Anlage 1 UniStG.
(2) Das Erfordernis des Abs. 1
wird ersetzt durch
a) Lehramtsprüfung an einer
Religionspädagogischen
Akademie nach Absolvierung
eines viersemestrigen
Studienganges für das
Lehramt an Volksschulen im
Sinne des § 119 des
Schulorganisationsgesetzes
in der vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 365/1982 geltenden
Fassung
oder
die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und die der
Verwendung entsprechende
Lehrbefähigung
gemeinsam mit
b) Zusatzausbildung und
-prüfung über ergänzende
Bereiche zur Ausbildung
zum Religionslehrer an
Volksschulen gemäß lit.
a in einem der Z 24.7 Abs.
2 lit. b vergleichbaren
Ausmaß.
(3) Der erfolgreiche Abschluß
von Studienveranstaltungen, die
spätestens zu Beginn des Sommersemesters 1989 begonnen
haben und spätestens bis zum Ende
des Schuljahres 1988/89
abgeschlossen worden sind, in den
ergänzenden Bereichen gemäß Abs. 2
lit. b an Religionspädagogischen
Akademien und Religionspädagogischen Instituten
in einem dem Abs. 2 lit. b
entsprechenden Ausmaß ersetzt das
betreffende Ernennungserfordernis
des Abs. 2 lit. b.