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BGBl. I Nr. 87/2002

kundgemacht 28.05.2002 RIS↗Parlament↗
87. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2002
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundesministeriengesetz 1986, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Auslandszulagengesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Einsatzzulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2002)
Kundmachung BGBl. I Nr. 87/2002× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 470 § 0↗RIS↗
Anl. 1/25geändertlit c, Schlussteil, Text (neu)
in Kraft 12.08.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2002 Anl. 1/25↗RIS↗
in Kraft 01.09.2002 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 176/2004 Anl. 1/25↗RIS↗
… 23 unveränderte Absätze
25. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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25.1. Lehrer an Volksschu-    Lehramtsprüfung für Volks-
schulen; ferner Lehrer an Haupt- schulen an einer Pädagogischen
schulen, Sonderschulen, Poly-    Akademie, Lehramtsprüfung an
technischen Schulen, Berufs-    einer Religionspädagogischen
schulen, mittleren und höhe-    Akademie oder Lehrbefähigung für
ren Schulen und Akademien so-    Volksschulen. Dieses Erfordernis
wie an land- und forstwirt-      wird ersetzt:
schaftlichen berufspädagogi-    a) (Anm.: aufgehoben durch
schen Lehranstalten, soweit        BGBl. Nr. 372/1989)
sie nicht die Erfordernisse
für die Verwendungsgruppe        b) bei Lehrern für Fremdspra-
L 2a 2 oder für eine höhere        chen an Pflichtschulen durch
Verwendungsgruppe erfüllen          die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Lehrbefähigung auf Grund einer
Lehramtsprüfung aus einer
Fremdsprache;
c) bei Lehrern für sozialfach- sozialfachliche
liche Unterrichtsgegenstände an
Schulen für Sozialberufe oder
für Sozialarbeit durch das
Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit einer
zweijährigen einschlägigen
Berufspraxis vor oder nach der
Absolvierung der Akademie für
Sozialarbeit; Zeiten einer
Lehrpraxis in einer den
Verwendungsgruppen L 2
entsprechenden Verwendung sind
auf die Zeit der Berufspraxis
anzurechnen;
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… 234 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
Diplom einer Akademie für
Sozialarbeit gemeinsam mit
einer zweijährigen einschlä-
gigen Berufspraxis;
d) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und verwandte Unterrichtsge-
genstände an mittleren und
höheren Schulen durch den
Abschluß eines einschlägigen
Hochschulstudiums an einer
Kunsthochschule oder an der
Akademie der bildenden Künste;
e) bei Lehrern für Werkerziehung
für Mädchen an mittleren und
höheren Schulen und bei Lehrern
für die einschlägige praktische
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
Fachausbildung an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung
durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule oder
bb) die Meisterprüfung aus
Damenkleidermachen oder
Wäschewarenerzeugung
gemeinsam mit der Befähigungs-
prüfung für Arbeitslehrerinnen
und einer vierjährigen
Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände an
mittleren und höheren Schu-
len, an Akademien und an
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
land- und forstwirtschaftli-
chen berufspädagogischen
Lehranstalten durch
aa) die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung
an einer höheren Schule
gemeinsam mit der Lehrbe-
fähigung aus Gesang oder
einem zugelassenen In-
strumentalfach oder für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder
bb) die Lehrbefähigung aus zwei
der vorstehend angeführten
Unterrichtsgegenstände,
cc) der Abschluß beider
Studienabschnitte des
Studiums der Instrumental-
(Gesangs)pädagogik oder der
Musik- und Bewegungserziehung
nach dem
Kunsthochschul-Studiengesetz
oder
der Abschluß des Studiums der
Instrumental(Gesangs)pädagogik
oder der Musik- und
Bewegungserziehung nach Anlage
1 Z 2a.11 oder Z 2a.18 UniStG
oder
dd) (nur an Bildungsanstalten für
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Verwendung                          Erfordernis
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Kindergartenpädagogik und an
Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik) die
Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen oder für
Erzieher bzw. die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Kindergärten oder für
Erzieher sowie in allen
Fällen zusätzlich die
Lehrbefähigung für
rhythmisch-musikalische
Erziehung oder für einen
Unterrichtsgegenstand der
musikalischen Erziehung;
g) bei Lehrern für Kurzschrift
oder für Maschinschreiben durch
die erfolgreiche Ablegung der
Reifeprüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
entsprechenden Lehrbefähigung
für den Unterricht an mittleren
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Verwendung                          Erfordernis
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und höheren Schulen (jedoch
nicht an kaufmännischen
Lehranstalten und
Berufsschulen);
h) bei Lehrern für
Kindergarten- und
Hortpraxis sowie für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen
(und Horterzieherinnen)
oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung
für Kindergärten (und
Horte) und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis;
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Verwendung                          Erfordernis
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i) bei Lehrern für Hort- und
Heimpraxis und für
Unterrichtsgegenstände
der Didaktik an Bildungs-
anstalten für Sozialpädagogik
sowie an Bildungsanstalten für
Kindergartenpädagogik für
die zusätzliche Ausbildung
zum Erzieher an Horten durch
aa) die erfolgreiche
Ablegung der Reife-
prüfung an einer höheren
Schule gemeinsam mit der
Befähigungsprüfung
für Erzieher oder
bb) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher und
cc) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
25.2. Erzieher an Übungs-  a) Die erfolgreiche Ablegung
heimen oder Übungshorten,          der Reifeprüfung an einer
Übungskindergärtnerinnen und        höheren Schule gemeinsam
Übungshorterzieherinnen            mit der Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für
Kindergärtnerinnen (und
Horterzieherinnen) oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher oder für
Kindergärten (und Horte)
und
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Verwendung                          Erfordernis
--------------------------------+------------------------------------
c) in beiden Fällen die
Zusatzprüfung aus
Didaktik und eine
vierjährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
25.3. Sondererzieher        a) Die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung an einer
höheren Schule gemeinsam
mit der Befähigungsprüfung
für Erzieher und Sonderer-
zieher oder
b) die Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher gemeinsam mit
der Befähigungsprüfung
für Sondererzieher und
c) in beiden Fällen eine
vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine
zweijährige Praxis an Sonder-
horten oder Sonderheimen.
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Verwendung                            Erfordernis
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25.4. Sonderkindergärtnerinnen,  a) Die erfolgreiche Ablegung
die eine qualifizierte Betreuung          aa) der Befähigungsprüfung
behinderter Kinder an                        für Kindergärtnerinnen
Übungskindergärten, Blindeninstituten        (und Horterzieherinnen)
oder Instituten für Gehörlosenbildung        oder
ausüben, sowie Lehrer im Lehrgang für    bb) der Reife- und
Sonderkindergartenpädagogik                  Befähigungsprüfung für
Kindergärten (und
Horte)
und
b) aa) Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärtnerin-
nen oder
bb) Befähigungsprüfung für
Sonderkindergärten und
Frühförderung und
c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik
und
d) vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine
zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten.
25.5. Lehrer im Lehrgang für die  a) Die erfolgreiche Ablegung
Ausbildung von Erziehern zu              aa) der Befähigungsprüfung
Sondererziehern                              für Erzieher oder
bb) der Reife- und
Befähigungsprüfung für
Erzieher
und
b) Befähigungsprüfung für
Sondererzieher und
c) erfolgreiche Ablegung einer
Zusatzprüfung aus Didaktik
und
d) vierjährige einschlägige
Berufspraxis, davon eine
zweijährige Praxis an
Sonderhorten oder
Sonderheimen.